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Organschaft

Unter­neh­men (auch: GmbH), die recht­lich selb­stän­dig sind, wirt­schaft­lich aber mit­ein­an­der ver­bun­den sind, bil­den eine Organ­schaft. Damit wird ein steu­er­li­cher Ver­lust­aus­gleich zwi­schen den ein­zel­nen Organ-Mit­glie­dern in der Rechts­form von Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten mög­lich. In der Organ­schaft wer­den ein­zel­ne Besteue­rungs­grund­la­gen recht­lich selb­stän­di­ger Unter­neh­men bei dem Mut­ter­un­ter­neh­men (dem Organ­trä­ger) zusam­men­ge­fasst. Eine Organ­schaft liegt vor, wenn eine juris­ti­sche Per­son (Organ) nach dem Gesamt­bild der tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se finan­zi­ell, wirt­schaft­lich und orga­ni­sa­to­risch in ein ande­res Unter­neh­men (Organ­trä­ger) ein­ge­glie­dert ist. Die Organ­schaft ent­fal­tet ledig­lich steu­er­li­che Wir­kun­gen. Organ­ge­sell­schaft und Organ­trä­ger blei­ben zivil­recht­lich selb­stän­di­ge Rechtssubjekte.

Neben dem Ver­lust­vor- und rück­trag wer­den Ver­lus­te der Organ­ge­sell­schaft (z. B. einer GmbH) auf den Organ­trä­ger ver­la­gert. Organ­trä­ger kann jede im Inland gewerb­lich täti­ge Unter­neh­mung sein – ein unbe­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­ti­ges Ein­zel­un­ter­neh­men oder eine Kapi­tal­ge­sell­schaft. Vor­aus­set­zung für die Aner­ken­nung als kör­per­schaft­steu­er­li­che Organ­schaft ist – die finan­zi­el­le Ein­glie­de­rung der Organ­ge­sell­schaft, – die wirt­schaft­li­che Abhän­gig­keit, – die orga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung und – das Bestehen eines Gewinn­ab­füh­rungs­ver­tra­ges. Der Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag wird steu­er­lich nur aner­kannt, wenn eine Ver­lust­über­nah­me ver­ein­bart wird (§ 302 AktG). Vor­aus­set­zung für die steu­er­li­che Aner­ken­nung ist, dass der Ver­trag tat­säch­lich durch­ge­führt wird.

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