Unternehmen (auch: GmbH), die rechtlich selbständig sind, wirtschaftlich aber miteinander verbunden sind, bilden eine Organschaft. Damit wird ein steuerlicher Verlustausgleich zwischen den einzelnen Organ-Mitgliedern in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften möglich. In der Organschaft werden einzelne Besteuerungsgrundlagen rechtlich selbständiger Unternehmen bei dem Mutterunternehmen (dem Organträger) zusammengefasst. Eine Organschaft liegt vor, wenn eine juristische Person (Organ) nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in ein anderes Unternehmen (Organträger) eingegliedert ist. Die Organschaft entfaltet lediglich steuerliche Wirkungen. Organgesellschaft und Organträger bleiben zivilrechtlich selbständige Rechtssubjekte.
Neben dem Verlustvor- und rücktrag werden Verluste der Organgesellschaft (z. B. einer GmbH) auf den Organträger verlagert. Organträger kann jede im Inland gewerblich tätige Unternehmung sein – ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Einzelunternehmen oder eine Kapitalgesellschaft. Voraussetzung für die Anerkennung als körperschaftsteuerliche Organschaft ist – die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft, – die wirtschaftliche Abhängigkeit, – die organisatorische Eingliederung und – das Bestehen eines Gewinnabführungsvertrages. Der Gewinnabführungsvertrag wird steuerlich nur anerkannt, wenn eine Verlustübernahme vereinbart wird (§ 302 AktG). Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung ist, dass der Vertrag tatsächlich durchgeführt wird.
Weiterführende Informationen:
Der Schnellkurs für Geschäftsführer – Inhaltsübersicht
Immer top informiert > Der Volkelt-Brief zum Probelesen speziell für SIE als Geschäftsführer