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Lexikon

Liquidation der GmbH

Liqui­da­ti­on bedeu­tet die Auf­lö­sung einer GmbH. Für die Auf­lö­sung unter­schei­det man zwi­schen gesetz­li­chen und ver­trag­li­chen, das heißt in der Sat­zung der GmbH fest­ge­leg­te Auf­lö­sungs­grün­de. Einen Son­der­fall der Auf­lö­sung stellt das Insol­venz­ver­fah­ren dar, wel­ches sich in der Abwick­lung nicht nach den Vor­schrif­ten des GmbH-Geset­zes, son­dern nach der Insol­venz­ord­nung richtet.

Gesetz­li­che Auf­lö­sungs­grün­de sind z. B.:

  • Ablauf der im Gesell­schafts­ver­trag fest­ge­leg­ten Dau­er der Gesell­schaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).
  • Gericht­li­ches Urteil, wenn die Errei­chung des Gesell­schafts­zwecks unmög­lich wird oder wenn ande­re in den Ver­hält­nis­sen der GmbH lie­gen­de wich­ti­ge Grün­de für die Auf­lö­sung (z.B. unheil­ba­re Zer­rüt­tung zwi­schen den Gesell­schaf­tern) vor­han­den sind. (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m § 61 GmbHG).
  • Eröff­nung eines Insol­venz­ver­fah­rens (§ 60 Abs.1 Nr. 4 GmbHG).

Ver­trag­li­che Auf­lö­sungs­grün­de sind:

  • Gesell­schaf­ter­be­schluss mit 2/3 der mit­stim­men­den Gesell­schafts­an­tei­le (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Abwei­chun­gen von die­sem Mehr­heits­er­for­der­nis kön­nen im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­bart werden.
  • Grün­de die ohne Auf­lö­sungs­be­schluss – auto­ma­tisch – zur Auf­lö­sung der Gesell­schaft füh­ren, wie z.B. Tod eines Gesell­schaf­ters, Eröff­nung des Kon­kurs­ver­fah­rens über das Ver­mö­gen eines Gesell­schaf­ters, Erlö­schen einer gewer­be­recht­li­chen Erlaubnis.

Obwohl sie sich in Liqui­da­ti­on befin­det, bleibt die GmbH wei­ter­hin mit eige­ner Rechts­per­sön­lich­keit bestehen. Aller­dings ist sie mit dem Zusatz „i. L.” als in Auf­lö­sung befind­lich nach außen zu kenn­zeich­nen ( § 68 GmbHG). Haupt­tä­tig­keit der Gesell­schaft in die­ser Pha­se ist die Ver­wer­tung des Ver­mö­gens der GmbH, das Beglei­chen bestehen­der Ver­bind­lich­kei­ten und die Ver­tei­lung des Rest­ver­mö­gens unter den Gesellschaftern.

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