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Volkelt-Briefe

Kündigung wegen Stalking geht auch ohne Abmahnung

Igno­riert ein Arbeit­nehmer hart­nä­ckig den Wunsch einer Mit­ar­bei­te­rin, außer­be­trieb­li­che Kon­tak­te zu unter­las­sen, liegt dar­in ein Stal­king-Ver­ge­hen, dass eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung recht­fer­tigt. Im schwe­ren Fall ist das nach neu­es­ter BAG-Recht­spre­chung sogar …

 ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung mög­lich (BAG, Urteil vom 19.4.2012, 2 AZR 258/11).

Für die Pra­xis: Für Sie als Arbeit­ge­ber ist im Stal­king-Fall Eile gebo­ten, wenn die gestalk­te Arbeit­neh­me­rin ansons­ten Scha­den nimmt oder von sich aus kün­digt. Dann müs­sen Sie schnell han­deln, also even­tu­ell auch ohne vor­he­ri­ge Abmah­nung. Mög­lich ist das z. B., wenn der stal­ken­de Arbeit­neh­mer bereits vor­her ande­re Arbeit­neh­me­rin­nen beläs­tigt hat und von Ihnen auf­ge­for­dert wur­de, dies zu unter­las­sen (Wie­der­ho­lungs­fall).

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