Firmen, die pro Jahr unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR für KSV-pflichtige Leistungen bleiben, brauchen in Zukunft keine Meldung an die Künstlersozialkasse machen und keine Beiträge zahlen. Das gilt z. B. für graphische Aufträge, für Aufträge an Webdesigner usw. (vgl. Nr. 6/2013). Für sehr kleine Firmen ist das erfreulich. Im Gegenzug werden die Betriebsprüfungen ab 2015 intensiviert (BT-Drucksache 18/1770). Informieren Sie sich vorab darüber, welche Leistungen beitragspflichtig sind. Beispiele gibt es auf der Homepage der KSV unter www.kuenstlersozialkasse.de > Downloadbereich für Unternehmen und Verwerter.
Prüfen Sie, welche Leistungen Sie ggf. im eigenen Haus ohne KSV-Beitrag erstellen können, z. B. Formulierung von Werbetexten, eigene Fotos durch Mitarbeiter erstellen, Gestaltung der Web-Seiten durch die eigene IT usw. Beitragspflichtige Leistungen müssen Sie jeweils zum 31. März an die KSV melden (Vordrucke > siehe oben), eventuell sind Vorauszahlungen zu leisten. Wir raten davon ab, das Thema einfach zu ignorieren.