Das ist neu: Laut Bundesgerichtshof (BGH) kann der Geschäftsführer einer GmbH mit seinem Arbeitgeber vereinbaren, dass die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes für den Dienstvertrag eingehalten werden müssen. Vorteil für den Geschäftsführer: …
Die langen gesetzlichen Kündigungsfristen müssen eingehalten werden, u. U. besteht Anspruch auf eine Abfindungszahlung (BGH, II ZR 70/09).
Für die Praxis: Bisher gingen die Gerichte davon aus, dass der Kündigungsschutz für den Ge-schäftsführer vertraglich nicht vereinbart werden kann (z. B. OLG Frankfurt, Urteil vom 24.2.2009, 5 U 193/07). Mit dieser Rechtsprechung bieten sich ab sofort bessere Schutzmöglichkeiten für Arbeitnehmer, die aus einer leitenden Stellung zum Geschäftsführer berufen werden oder auch für Geschäftsführer in Konzern-Tochtergesellschaften. Hier kann nun im Vertragspoker mit dem Arbeitgeber ausdrücklich auch ein Kündigungsschutz verhandelt werden – wer den durchsetzt, ist gut abgesichert. So können Sie z. B. Abstriche beim Gehalt gegen einen besseren Kündigungsschutz herausverhandeln. Oder: Sie verzichten nur auf den bis zur Geschäftsführer-Bestellung bestehenden Anstellungsvertrag als leitender Mitarbeiter nur gegen den „Kündigungsschutz”. Verwednen Sie dazu folgende Klausel: „Für den Geschäftsführer gelten die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes”.
Achtung: Das Urteil ist noch nicht veröffentlicht. Ergeben sich aus der ausführlichen Urteilsbegründung noch weitere praktisch relevante Aspekte, werden wir selbstverständlich an dieser Stelle darüber berichten.