Bieten Sie einem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigungeinen vorhandenen oder einen absehbar frei werdenden Arbeitslatz nicht an, dann ist die Kündigung sozialwidrig und damit unwirksam (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 7.5.2014, 21 Sa 67/13).
Das Gericht weist im Urteil ausdrücklich darauf hin, dass eine vorgezogene Neueinstellung als Umgehungsversuch gewertet wird. Das ist keine praxistaugliche Möglichkeit, eine betriebsbedingte Kündigung durchzudrücken.