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Volkelt-Briefe

Kündigung: Erst müssen Sie freie Stellen anbieten

Bie­ten Sie einem Arbeit­neh­mer bei einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung­einen vor­han­de­nen oder einen abseh­bar frei wer­den­den Arbeits­latz nicht an, dann ist die Kün­di­gung so­zial­widrig und damit unwirk­sam (LAG Baden-Würt­te­m­­berg, Urteil vom 7.5.2014, 21 Sa 67/13).

Das Gericht weist im Urteil aus­drück­lich dar­auf hin, dass eine vor­ge­zo­ge­ne Neu­ein­stel­lung als Umge­hungs­ver­such gewer­tet wird. Das ist kei­ne pra­xis­taug­li­che Mög­lich­keit, eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung durchzudrücken.

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