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Kündigung des Geschäftsführers

Ist der Anstel­lungs­ver­trag des Geschäfts­füh­rers nicht auf eine bestimm­te Dau­er abge­schlos­sen, kann der Geschäfts­füh­rer ordent­lich oder außer­or­dent­lich gekün­digt wer­den. Ein Kün­di­gungs­schutz besteht nicht. Die ordent­li­che Kün­di­gung wird durch Beschluss der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung mit ein­fa­cher Mehr­heit (sofern kei­ne ande­re Mehr­heit ver­ein­bart!) aus­ge­spro­chen. Der betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer behält dabei sein Stimm­recht, solan­ge es sich nicht um eine frist­lo­se Kün­di­gung aus wich­ti­gem Grund han­delt (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Die Kün­di­gungs­frist rich­tet sich nach den Bestim­mun­gen des Anstel­lungs­ver­tra­ges. Sind hier kei­ne Fris­ten genannt gel­ten die gesetz­li­chen Kün­di­gungs­fris­ten, das sind vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monats­en­de (§ 622 Abs. 1 BGB). Bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von zwei Jah­ren beträgt die Frist einen Monat zum Monats­en­de, bei einer Beschäf­ti­gungs­dau­er von fünf Jah­ren beträgt sie zwei Mona­te zum Monats­en­de. In der Staf­fe­lung von 8, 10, 12, 15 und 20 Jah­re erhöht sich die Kün­di­gungs­frist um jeweils einen Monat (§ 622 Abs. 2 BGB).

Die außer­or­dent­li­che Kün­di­gung ist immer frist­los. Sie ist nur wirk­sam, wenn ein wich­ti­ger Grund vor­han­den ist. Die­ser kann sich aus den Vor­aus­set­zun­gen im Anstel­lungs­ver­trag erge­ben oder aus fak­ti­schen Ver­hält­nis­sen (grob fahr­läs­si­ge Pflicht­ver­stö­ße). Die Kün­di­gung wird von der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung beschlos­sen. Der betrof­fe­ne Geschäfts­füh­rer hat kein Stimmrecht.

Wich­ti­ge Grün­de kön­nen nicht Grün­de sein, die den Gesell­schaf­tern bei der Bestel­lung des Geschäfts­füh­rers schon bekannt waren. Die Kennt­nis eines Mit-Gesell­schaf­ters über einen kün­di­gungs­re­le­van­ten Sach­ver­halt reicht dazu aller­dings nicht aus. Die Abbe­ru­fung des Geschäfts­füh­rers allei­ne ist kein wich­ti­ger Grund, der eine außer­or­dent­li­che Kün­di­gung rechtfertigt.

Weiterführende Informationen:

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