Ist der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers nicht auf eine bestimmte Dauer abgeschlossen, kann der Geschäftsführer ordentlich oder außerordentlich gekündigt werden. Ein Kündigungsschutz besteht nicht. Die ordentliche Kündigung wird durch Beschluss der Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit (sofern keine andere Mehrheit vereinbart!) ausgesprochen. Der betroffene Geschäftsführer behält dabei sein Stimmrecht, solange es sich nicht um eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund handelt (Muster: Geschäftsführer-Anstellungsvertrag).
Die Kündigungsfrist richtet sich nach den Bestimmungen des Anstellungsvertrages. Sind hier keine Fristen genannt gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen, das sind vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Bei einer Beschäftigungsdauer von zwei Jahren beträgt die Frist einen Monat zum Monatsende, bei einer Beschäftigungsdauer von fünf Jahren beträgt sie zwei Monate zum Monatsende. In der Staffelung von 8, 10, 12, 15 und 20 Jahre erhöht sich die Kündigungsfrist um jeweils einen Monat (§ 622 Abs. 2 BGB).
Die außerordentliche Kündigung ist immer fristlos. Sie ist nur wirksam, wenn ein wichtiger Grund vorhanden ist. Dieser kann sich aus den Voraussetzungen im Anstellungsvertrag ergeben oder aus faktischen Verhältnissen (grob fahrlässige Pflichtverstöße). Die Kündigung wird von der Gesellschafterversammlung beschlossen. Der betroffene Geschäftsführer hat kein Stimmrecht.
Wichtige Gründe können nicht Gründe sein, die den Gesellschaftern bei der Bestellung des Geschäftsführers schon bekannt waren. Die Kenntnis eines Mit-Gesellschafters über einen kündigungsrelevanten Sachverhalt reicht dazu allerdings nicht aus. Die Abberufung des Geschäftsführers alleine ist kein wichtiger Grund, der eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
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