In der Regel bleibt ein Darlehensvertrag zwischen einer Tochtergesellschaft und der beherrschenden Muttergesellschaft auch dann noch ein Darlehensvertrag, wenn eine Vereinbarung über den Rückzahlungszeitpunkt und/oder zu gewährende Sicherheiten fehlt. Das Fehlen der Ernsthaftigkeit einer behaupteten Darlehensvereinbarung kann aber dann anzunehmen sein, wenn – entgegen der vertraglichen Vereinbarung – keine nennenswerten Tilgungsleistungen und Zinszahlungen durch den Gesellschafter erfolgen, so dass auch aufgrund der steigenden Zinsbelastung nicht in absehbarer Zeit mit einer Rückzahlung gerechnet werden kann (FG Münster, Urteil v. 15.5.2019, 13 K 2556/15 K, G).
Wichtig ist auf jeden Fall, dass die im Darlehensvertrag vereinbarten Modalitäten tatsächlich auch so gehandhabt werden. Weitere Grenze: Die Raten sind so gering veranschlagt, dass gerade einmal die Zinsen zurück gezahlt werden, eine wirkliche Tilgung aber nicht (nie) stattfindet.