Ein Einzug von Forderungen, die der Geschäftsführer an die Bank zur Sicherheit abgetreten hat, auf einem debitorischen Konto der GmbH und die anschließende Verrechnung mit dem Sollsaldo ist grundsätzlich keine vom GmbH-Geschäftsführer veranlasste Masse schmälernde Zahlung, wenn die Sicherungsabtretung vor Insolvenzreife vereinbart wurde und die Forderung der Gesellschaft entstanden und werthaltig war (BGH, Urteil vom 23.6.2015, II ZR 366/13). …
Damit ist der Geschäftsführer aber nicht aus dem Schneider. Im Zweifel kann der Gläubiger verlangen, dass der Geschäftsführer beweisen muss, dass die entsprechende Zahlung bzw. der Einzug auf das Debitorenkonto vor Eintritt der Insolvenzreife erfolgte. Kann er das nicht, muss er mit einer persönlichen Haftung wegen Masseschmälerung rechnen.