Jeder Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitteilen (§ 5 Abs. 1 EFZG). Er darf damit nicht warten, bis eine ärztliche Diagnose vorliegt. Also muss gleich am ersten Tag der Erkrankung, und zwar spätestens zu Arbeitsbeginn, der Arbeitgeber informiert werden. Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Adressaten einer Krankmeldung verbindlich festzulegen. Dabei empfiehlt es sich, den Arbeitnehmer gleichzeitig zu verpflichten, sich, soweit es sein Gesundheitszustand zulässt, persönlich bei einem in der Betriebshierarchie möglichst hoch angesiedelten Mitarbeiter abzumelden. Zum einen wird dadurch die „Schwelle“ für potentielle „Blaumacher“ erhöht, zum anderen kann sichergestellt werden, dass rechtzeitig durch einen qualifizierten Mitarbeiter die notwendigen Vertretungsdispositionen getroffen werden können.
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