Das Arbeitsgericht Berlin hat jetzt nochmals offiziell festgestellt, dass der freie Mitarbeiter, der die gleiche Tätigkeit erbringt, wie sie der im Unternehmen angestellte Mitarbeiter verrichtet, keinen … Anspruch auf gleiche Bezahlung geltend machen kann (ArbG Berlin, Urteil vom 1.2.2017, 56 Ca 5356/15). Im Urteilsfall ging es um eine freie Mitarbeiterin des ZDF, die Klage eingereicht hatte.
Eine solche Ungleichbehandlung ergibt sich aus den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Auch aus den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) lässt sich ein Anspruch auf gleiche Bezahlung nicht herleiten. Liegen die Voraussetzungen für eine freie Mitarbeit in der Praxis vor (klare Abgrenzung der Tätigkeit, keine Weisungsbefugnis, freie Gestaltung in der Erbringung der Leistung), ist also eine Gestaltung bei den Arbeitskosten machbar. Ändern könnte sich die Rechtslage allerdings dann, wenn das von der Großen Koalition bereits geplante Lohngleichheitsgesetz umgesetzt wird.