Planung ist Planung und Geschäft ist Geschäft. Auf diesen Nenner lässt sich ein typischer Geschäftsführer-Konflikt bringen, der schon einige GmbHs an den Rand des wirtschaftlichen Ruins gebracht hat. Es geht um unterschiedliche Ressort-Interessen. So wird im Anstellungsvertrag mit dem vertriebsverantwortlichen Geschäftsführer oft eine Umsatz-Komponente vereinbart, für den Produktions-verantwortlichen Geschäftsführer dagegen eine QM-Komponente. Damit sind Interessengegensätze vorprogrammiert. Ein Kollege brachte diesen Antagonismus neulich auf den Punkt: „Wenn die mit der Produktion nicht hinterherkommen, ist das nicht mein Problem”. Was tun?
Beispiel: …
Eigentlich sind die Produktionskapazitäten der Maschinenbau-GmbH bis ins 2. Quartal des nächsten Jahres ausgelastet. Zusätzliche Aufträge könnten nur mit mehr Personal (das es zur Zeit auf dem Arbeitsmarkt nicht gibt) und einer zusätzlichen Werkzeugmaschine abgearbeitet werden. Trotzdem zieht der Vertriebs-Chef einen neuen (Groß-) Auftrag an Land. Laut Vertrag muss allerdings noch vor Jahresende geliefert werden. Das ist aber – siehe oben – nicht zu den bisher üblichen Konditionen möglich. Die neue Kalkulation offenbart, dass der Auftrag nicht mehr unter wirtschaftlichen Bedingungen zu leisten ist. Unterm Strich fährt der Abschluss einen Verlust ein. Die beiden Geschäftsführer beschuldigen sich gegenseitig. Die Gesellschafter beschließen daraufhin, den zum Ende des Geschäftsjahres auslaufenden Anstellungsvertrag mit dem Produktions-verantwortlichen Geschäftsführer nicht zu verlängern. Auch andere Szenarien sind möglich: Der Auftrag kann nicht termingerecht erledigt werden. Laut Vertrag wird eine Vertragsstrafe fällig. Oder: Der Auftrag kann nur unter Vernachlässigung der üblichen QM-Standards ausgeführt werden. Hohe Gewährleistungskosten müssen verbucht werden.
Vergleichbare Probleme gibt es aber nicht nur in der größeren GmbH mit arbeitsteiliger Geschäftsführung. Auch in den vielen kleineren GmbHs, in denen neben der kaufmännischen Geschäftsführung (Finanzen) eine fachverantwortliche Geschäftsführung notwendig ist (Ingenieure, Architekten, Unternehmensberatung usw.), gehören Konflikte zwischen der wirtschaftlichen/finanziellen Geschäftsführung und dem Fachressort zum Geschäftsalltag. Solange Dissonanzen von den Beteiligten einvernehmlich gelöst und getragen werden, kann man damit leben. Tauchen die aber öfter oder sogar regelmäßig auf, werden daraus Konflikte mit Sprengkraft. Wie können betroffene (Gesellschafter-) Geschäftsführer ihre Position absichern:
- Vorfahrt für die Unternehmensplanung: Machen Sie die (mehrjährige) Unternehmensplanung für alle Beteiligten verbindlich (Finanz- und Kapazitätsplanung). Vereinbaren Sie in der Geschäftsordnung der Geschäftsführung die Verbindlichkeit der Unternehmensplanung und, dass Abweichungen nur mit einstimmigem Beschluss der Geschäftsführung möglich sind.
- Einbeziehung der Gesellschafter (Gremien): Schreiben Sie in der Geschäftsordnung auch fest, dass die Gesellschafter über Abweichungen von der Unternehmensplanung informiert werden. Im Zweifel lassen Sie die Gesellschafter entscheiden.
- Regelungen im Geschäftsführer-Anstellungsvertrag: Weisen Sie die Gesellschafter auf kontraproduktiv wirkende Erfolgsbeteiligungen hin bzw. drängen Sie darauf, dass diese abgeändert werden (gewinnbezogene Tantieme für alle Geschäftsführer).
- Pflicht zur Wahrung von Geschäftschancen: Aus Ihrer Treuepflicht zur GmbH ergibt sich, dass Sie Geschäftschancen für die GmbH nutzen müssen. Allerdings nur im „Gegenstand der GmbH” (vgl. BGH, Urteil v. 15.1.2013, II ZR 90/11). Sie dürfen Geschäftschancen also nicht einfach pauschal abtun. Sie müssen prüfen, was machbar ist – und dies ggf. dokumentieren.