Ein wichtiges Urteil für alle Geschäftsführer einer kommunalen GmbH kommt jetzt vom höchsten deutschen Steuergericht (BFH). Danach ist es in Zukunft leichter möglich, kommunale Aufgaben als gemeinnützige GmbH (gGmbH) und damit steuerbefreit durchzuführen. Das war bisher so nicht möglich. Mit dem neuen Grundsatzurteil eröffnen sich zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten.
Die neue Rechtslage: Laut BFH ist es grundsätzlich möglich, dass eine Kommune hoheitliche Aufgaben an ein rechtlich selbständiges Unternehmen – z. B. in der Rechtsform einer GmbH – auslagert und diese im steuerlichen Sinne gemeinnützig tätig wird. Voraussetzung:
- Die steuerrechtlichen Anforderungen werden vollständig erfüllt (§ 52 AO). Das heißt: Erfüllung einer gemeinnützigen Zwecks und es werden keine Gewinne gemacht.
- Für die Leistungen, die die gemeinnützige GmbH für ihren Träger (hier: die Kommune) erbringt, muss die gGmbH angemessen bezahlt werden. Dazu gehören ein voller Aufwendungsersatz und ein marktüblicher Gewinnaufschlag.
- Besonders kritisch prüfen die Finanzbehörden, wenn die gGmbH Zuwendungen an die Kommune macht. Es darf nicht sein, dass Überschüsse an die Kommune ausgeschüttet werden oder dass es Subventionen zugunsten der Kommune gibt (z. B. Einsatz von Personal der gGmbH für andere Zwecke, Überlassung von Sachleistungen wie kostenfreie Versorgung von kommunalen Veranstaltungen) (BFH, Urteil vom 27.11.2013, I R 17/12).
Beispiel: Die gemeinnützige Rettungsdienst gGmbH ist zur Sicherung einer Veranstaltung eingesetzt, die von der Kommunalen Marketing-Gesellschaft mbH durchgeführt wird. Die Gemeinnützigkeit ist gefährdend, wenn dieser Einsatz kostenfrei erfolgt. Die Rettungsdienst gGmbH muss dafür angemessen vergütet werden –mit vollem Auslagenersatz und einem (üblichen) Gewinnaufschlag.