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Volkelt-Briefe

Kommunale GmbHs: BFH eröffnet neue Wege in die Gemeinnützigkeit

Ein wich­ti­ges Urteil für alle Geschäfts­füh­rer einer kom­mu­na­len GmbH kommt jetzt vom höchs­ten deut­schen Steu­er­ge­richt (BFH). Danach ist es in Zukunft leich­ter mög­lich, kom­mu­na­le Auf­ga­ben als gemein­nüt­zi­ge GmbH (gGmbH) und damit steu­er­be­freit durch­zu­füh­ren. Das war bis­her so nicht mög­lich. Mit dem neu­en Grund­satz­ur­teil eröff­nen sich zahl­reiche Gestaltungsmöglichkeiten.

Die neue Rechts­la­ge: Laut BFH ist es grund­sätz­lich mög­lich, dass eine Kom­mu­ne hoheit­li­che Auf­ga­ben an ein recht­lich selb­stän­di­ges Unter­neh­men – z. B. in der Rechts­form einer GmbH – aus­la­gert und die­se im steu­er­li­chen Sin­ne gemein­nüt­zig tätig wird. Voraussetzung:

  1. Die steu­er­recht­li­chen Anfor­de­run­gen wer­den voll­stän­dig erfüllt (§ 52 AO). Das heißt: Erfül­lung einer gemein­nüt­zi­gen Zwecks und es wer­den kei­ne Gewin­ne gemacht.
  2. Für die Leis­tun­gen, die die gemein­nüt­zi­ge GmbH für ihren Trä­ger (hier: die Kom­mu­ne) erbringt, muss die gGmbH ange­mes­sen bezahlt wer­den. Dazu gehö­ren ein vol­ler Auf­wen­dungs­er­satz und ein markt­üb­li­cher Gewinn­auf­schlag.
  3. Beson­ders kri­tisch prü­fen die Finanz­be­hör­den, wenn die gGmbH Zuwen­dun­gen an die Kom­mu­ne macht. Es darf nicht sein, dass Über­schüs­se an die Kom­mu­ne aus­ge­schüt­tet wer­den oder dass es Sub­ven­tio­nen zuguns­ten der Kom­mu­ne gibt (z. B. Ein­satz von Per­so­nal der gGmbH für ande­re Zwe­cke, Über­las­sung von Sach­leis­tun­gen wie kos­ten­freie Ver­sor­gung von kom­mu­na­len Ver­an­stal­tun­gen) (BFH, Urteil vom 27.11.2013, I R 17/12).

Bei­spiel: Die gemein­nüt­zi­ge Ret­tungs­dienst gGmbH ist zur Siche­rung einer Ver­an­stal­tung ein­ge­setzt, die von der Kom­mu­na­len Mar­ke­ting-Gesell­schaft mbH durch­ge­führt wird. Die Gemein­nüt­zig­keit ist gefähr­dend, wenn die­ser Ein­satz kos­ten­frei erfolgt. Die Ret­tungs­dienst gGmbH muss dafür ange­mes­sen ver­gü­tet wer­den –mit vol­lem Aus­la­gen­er­satz und einem (übli­chen) Gewinnaufschlag.

Mit die­sem Urteil sind die zahl­rei­chen Unwäg­bar­kei­ten um den steu­er­li­chen Sta­tus end­gül­tig bei­gelegt. Als gemein­nützige Gesellschaft­szwecke einer GmbH wer­den aner­kannt: Wis­senschaft und For­schung, Kunst und Kul­tur­för­de­rung, Umwelt- und Land­schafts­schutz, Sport‑, Jugend- oder Alten­hil­fe. Um die steuer­lichen Vergün­s­ti­gun­gen zu erre­ichen, muss die Tätig­keit der GmbH auf die selb­st­lose För­de­rung der All­ge­mein­heit gerich­tet sein. Der Kreis der geför­der­ten Per­so­nen darf daher nicht abge­schlos­sen sein. Im Gesellschaftsver­trag muss eine Klau­sel fest­gelegt wer­den, wonach die Mit­tel der GmbH allein für die satzungsmäßi­gen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Gesell­schaf­ter dür­fen kei­ne Gewin­nan­teile erhal­ten. Der Gesellschaftsver­trag muss auch eine Rege­lung dar­über enthal­ten, was mit dem Geschäft­san­teil bei Auss­chei­den eines Gesell­schaf­ters oder Auflö­sung der Gesell­schaft geschieht. Kein Gesell­schaf­ter darf mehr zurück erhal­ten, als er als Ein­lage geleis­tet hat.

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