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Volkelt-Briefe

177 Seiten Koalitionsvertrag – das Wichtigste aus GF-Perspektive

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Für Unter­neh­men wichtig:

  1. Lohn­zu­schüs­se für Lang­zeit­ar­beits­lo­se (S. 50)
  2. Erwei­ter­te Mit­spra­che des Betriebs­ra­tes zu Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men (S. 51)
  3. Ver­ein­fach­tes Wahl­ver­fah­ren für einen Betriebs­rat für Unter­neh­men mit 5 bis 100 wahl­be­rech­tig­ten Arbeit­neh­mern (S. 51)
  4. Eine Befris­tung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses ist nicht zuläs­sig, wenn mit dem­sel­ben Arbeit­ge­ber bereits zuvor ein unbe­fris­te­tes oder ein oder meh­re­re befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se mit einer Gesamt­dau­er von fünf oder mehr Jah­ren bestan­den haben (S. 52).
  5. Ab 1. Janu­ar 2019 wer­den die Bei­trä­ge zur Kran­ken­ver­si­che­rung wie­der in glei­chem Maße von Arbeit­ge­bern und Beschäf­tig­ten geleis­tet (S. 101).
  6. Die Koali­ti­on wird gesetz­lich fest­schrei­ben, dass der Anteil abzu­ru­fen­der und zu ver­gü­ten­der Zusatz­ar­beit die ver­ein­bar­te Min­dest­ar­beits­zeit um höchs­ten 20 Pro­zent unter­schrei­ten und 25 Pro­zent über­schrei­ten darf. Fehlt eine Ver­ein­ba­rung zur wöchent­li­chen Arbeits­zeit gilt eine Arbeits­zeit von 20 Stunden.
  7. Im Teil­zeit- und Befris­tungs­recht wird ein Recht auf befris­te­te Teil­zeit ein­ge­führt. Es besteht kein Anspruch auf Ver­län­ge­rung oder Ver­kür­zung der Arbeits­zeit oder vor­zei­ti­ge Rück­kehr zur frü­he­ren Arbeits­zeit wäh­rend der zeit­lich begrenz­ten Teilzeitarbeit.
  8. Der neue Teil­zeit­an­spruch nach die­sem Gesetz gilt nur für Unter­neh­men, die in der Regel ins­ge­samt mehr als 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter beschäf­ti­gen. Für Unter­neh­mens­grö­ßen von 46 bis 200 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter wird eine Zumut­bar­keits­gren­ze ein­ge­führt, dass ledig­lich einem pro ange­fan­ge­nen 15 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter der Anspruch gewährt wer­den muss. Bei der Berech­nung der zumut­ba­ren Zah­len an Frei­stel­lun­gen wer­den die ers­ten 45 Mit­ar­bei­te­rin­nen und Mit­ar­bei­ter mit­ge­zählt. Bei Über­schrei­tung die­ser Gren­ze kann der Arbeit­ge­ber einen Antrag ableh­nen (S. 53).
  9. Die Koali­ti­on wird den Bei­trags­satz zur Arbeits­lo­sen­ver­si­che­rung um 0,3 Pro­zent­punk­te sen­ken (S. 55).
  10. Die Koali­ti­on beschließt zahl­rei­che Maß­nah­men zur sek­to­ra­len Wirt­schafts­för­de­rung (S. 56 ff.)
  11. Die Koali­ti­on will den Abbau von Büro­kra­tie wei­ter vor­an trei­ben (S. 63).
  12. Die Abgel­tung­s­teu­er auf Zins­er­trä­ge wird mit der Eta­blie­rung des auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tau­sches abge­schafft (S. 69).
  13. Bei der pau­scha­len Dienst­wa­gen­be­steue­rung wer­den wir für E‑Fahrzeuge (Elek­tro- und Hybrid­fahr­zeu­ge) einen redu­zier­ten Satz von 0,5 Pro­zent des inlän­di­schen Lis­ten­prei­ses ein­füh­ren (S. 77).
  14. Die Koali­ti­on wird den Zoll in allen Auf­ga­ben­be­rei­chen, auch bei der Abfer­ti­gung inter­na­tio­na­ler Han­dels­strö­me, ins­be­son­de­re durch Per­so­nal­maß­nah­men (Stel­len, Besol­dung) stär­ken (S. 69).
  15. Durch die Ein­füh­rung einer Mus­ter­fest­stel­lungs­kla­ge wird die Koali­ti­on die Rechts­durch­set­zung für die Ver­brau­che­rin­nen und Ver­brau­cher ver­bes­sern (S. 123)
  16. Durch die Abkehr vom Oppor­tu­ni­täts­prin­zip sol­len die zustän­di­gen Behör­den nicht mehr die Mög­lich­keit haben, bei Ver­schul­den ein­zel­ner Mit­ar­bei­ter das Gesamt­un­ter­neh­men aus der Ver­ant­wor­tung zu ent­las­sen (S. 126).
  17. Künst­ler­so­zi­al­ver­si­che­rung: Geplant ist eine Erwei­te­rung der abga­be­pflich­ti­gen Ver­wer­ter um digi­ta­le Platt­for­men, die eine kom­mer­zi­el­le Ver­wer­tung künst­le­ri­scher Leis­tun­gen ermög­li­chen (S. 167).

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