Auch und gerade in Aufhebungsverträgen entscheidet im Zweifel das „Kleingedruckte“. Beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH hatte mit seinem „Arbeitgeber“ im Aufhebungsvertrag vereinbart „dass alle bekannten und unbekannten Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis“ ausgeglichen werden. Nachträglich stellte die GmbH aber fest, dass ein Arbeitgeberdarlehen an den Geschäftsführer noch nicht beglichen war und klagte dies ein. Der Geschäftsführer ging dagegen davon aus, dass mit dieser Formulierung die Forderungen aus dem Arbeitgeberdarlehen im Aufhebungsvertrag bereits berücksichtigt sind. Vor Gericht bekam der ausgeschiedene Geschäftsführer Recht (OLG Düsseldorf, 3 U 11/97). Er musste das Darlehen nicht zurückzahlen. Wichtig ist: …
- Für den ausscheidenden Geschäftsführer: Im oben genannten Fall entschied das Gericht zugunsten des ausscheidenden Geschäftsführers. Umgekehrt müssen Sie natürlich darauf achten, dass Sie nicht vorschnell und unbeabsichtigt auf zusätzliche Ansprüche gegenüber der GmbH verzichten, indem Sie die oben gewählte Formulierung unterschreiben. Hier sind zu prüfen: Darlehen des Geschäftsführers an die GmbH, Bürgschaften, die Sie für die GmbH übernommen haben, sonstige Verpflichtungen.
- Für sie Gesellschafter der GmbH: Bevor Sie für die GmbH einen Aufhebungsvertrag abschließen, sollten Sie sich einen Überblick über alle bestehenden vertraglichen Beziehungen mit dem Arbeitnehmer bzw. einem ausscheidenden Geschäftsführer verschaffen (Anstellungsvertrag, Nebenabreden, Personalakte, Darlehensverträge, Zusatzvereinbarungen, betriebliche Versicherungen, Pensionszusagen usw.). Nur wenn Sie sicher sind, dass alle vertraglichen Verpflichtungen bekannt sind, darf der Ausgleichsanspruch so umfassend vereinbart werden wie in der oben gewählten Formulierung.