Kategorien
Aktuell

Eine kleine GmbH steuergünstig verkaufen – wie geht das?

In vie­len Bran­chen ist es üblich, einen Teil der Geschäfts­tä­tig­keit (Ver­trieb, Wer­bung, Pfle­ge der Kun­den­be­zie­hun­gen) über eine eigen­stän­di­ge GmbH abzu­wi­ckeln. Vor­teil: Die GmbH bekommt einen eige­nen Geschäfts­wert und kann spä­ter u. U. steu­er­güns­tig ver­kauft wer­den – z. B. dann, wenn die GmbH-Antei­le zu Betriebs­ver­mö­gen eines ande­ren Unter­neh­mens der Betei­lig­ten gehö­ren. Neu­es­ter Fall: Ein frei­be­ruf­li­cher Foto­graf hat­te über Jah­re hin­weg die Ver­wer­tung sei­ner Fotos von sei­ner eigen­stän­di­gen Foto-Ver­wer­tungs-GmbH aus­füh­ren las­sen. Jetzt woll­te er die GmbH-Antei­le ver­kau­fen – und zwar steu­er­be­güns­tigt bzw. so, dass alle Nach­schüs­se, die er im Lau­fe der Jah­re für die GmbH erbrin­gen muss­te, als Anschaf­fungs­kos­ten steu­er­lich berück­sich­tigt werden.

Ach­tung: Das Finanz­amt macht die­se Rech­nung nicht mit. Auch der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) lässt die­se Gestal­tung nicht zu: „Die GmbH-Betei­li­gung    ist nicht auto­ma­tisch not­wen­di­ges Betriebs­ver­mö­gen des Foto­gra­fen“. Das ist nur aus­nahms­wei­se der Fall. Und zwar dann, wenn die GmbH den größ­ten Teil des Umsat­zes mit ande­ren Ver­wer­tun­gen als mit sei­nem Haupt-Gesell­schaf­ter macht (BFH, Urteil vom 12.1.2010, VIII R 34/07). Macht die GmbH fast aus­schließ­lich Geschäf­te mit ihrem Gesell­schaf­ter, sehen die Finanz­be­hör­den dar­in ein sog. Geld­ge­schäft – also eine Kapi­tal­an­la­ge, die auch so besteu­ert wer­den muss. Der Ver­kauf ist dann in vol­lem Umfang steuerpflichtig.

Unse­re TIPP dazu > <Mit­glied­schaft: 5,95 € inkl. MWSt monat­lich>

Unser TIPP: Die­se Rechts­fra­ge hat in der Ver­gan­gen­heit schon mehr­fach die Finanz­ge­rich­te auf den Plan geru­fen. So gibt es eini­ge Aus­nah­men von die­ser Recht­spre­chung. Zum Beispiel:

  • bei der Betei­li­gung eines bera­ten­den Inge­nieurs für Bau­sta­tik an einer Fachberatungs-GmbH,
  • bei der Betei­li­gung eines Wirt­schafts­prü­fers an einer Treuhand-GmbH,
  • bei der Betei­li­gung eines Archi­tek­ten an einer Bau­trä­ger-GmbH oder
  • bei der Betei­li­gung eines Erfin­ders an einer Verwertungs-GmbH.

In die­sen Fäl­len gilt die Betei­li­gung an der GmbH als sog. Hilfs­tä­tig­keit für die Haupt­tätigkeit und nicht als Geld­an­la­ge. Mit der Fol­ge, dass z. B. beim GmbH-Ver­kauf Anschaf­fungs­kos­ten (Kos­ten der Betei­li­gung, Nach­schüs­se, Dar­le­hens­zin­sen) und Anschaf­fungs­ne­ben­kos­ten (Agio, Notar) steu­er­lich berück­sich­tigt werden.

Für die Pra­xis: Wer sei­ne GmbH spä­ter steu­er­güns­tig ver­kau­fen will, muss dafür sor­gen, dass die GmbH-Antei­le in einem (not­wen­di­gen) Betriebs­ver­mö­gen eines Unter­neh­mens gehal­ten wer­den. Das darf auch die eige­ne Fir­ma der Ehe­leu­te sein. Wich­tig ist aber, dass die GmbH-Antei­le „offi­zi­ell“ bilan­ziert wer­den – also auch buch­hal­te­risch als Betriebs­ver­mö­gen aus­ge­wie­sen wer­den. Das ist in einer Kapi­tal­ge­sell­schaft in Form einer Ver­wal­tungs-GmbH oder einer Ver­wal­tungs-UG dem Finanz­amt gegen­über ein­fa­cher nachzuweisen.