ob Badezimmerausstattungen, Süßwaren, Bier oder Möbel: Längst sind es nicht mehr nur die „Großen“ einer Branche, die ins Visier der Kartellbehörden geraten. In den letzten Jahren sind es auch mittelständische Unternehmen, die zu beträchtlichen Bußgeldzahlungen verurteilt werden. Andreas Mundt, Chef des Bundeskartellamtes: „Die Bekämpfung von Kartellverstößen betrifft alle Unternehmen, unabhängig von der Branche und der Größe“ (vgl. Nr. 30/2016).
Das hat Gründe: … Z. B. die Kronzeugenregelung. Danach kommt das Unternehmen, das Preisabsprachen anzeigt, ungeschoren davon. Nebeneffekt: Die Kronzeugenregelung verleitet den ein oder anderen Branchenkrösus dazu, erst die Preise mit kleineren Konkurrenten abzusprechen, um diesen dann vor den Kartellbehörden an den Pranger zustellen, um dann selbst Dank der Kronzeugenregelung straffrei zu bleiben. Anschließend steht der Übernahme des angeschlagenen Konkurrenzunternehmens nichts mehr im Wege. Jetzt legen die Finanzbehörden nach: Laut FG Köln darf ein beschuldigtes Unternehmen noch nicht einmal eine Rückstellung für die zu erwartende Strafzahlung bilden (FG Köln, Urteil vom 24.11.2016, 10 K 659/16). Bleibt zu hoffen, dass der Bundesfinanzhof die Steuer-Rechtsprechung zu den Kartellbußen vom Kopf wieder auf die Füße stellt.