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Volkelt-Briefe

Keine Aussetzung der Vollziehung zur Anwendung der Zinsschranke

Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat einen Nicht-Anwen­dungs­er­lass zur Zins­schran­ke ver­öf­fent­licht. Danach ist … die BFH-Recht­spre­chung, wonach ver­fas­sungs­recht­li­che Beden­ken gegen die Zuläs­sig­keit der sog. Zins­schran­ke geprüft wer­den müs­sen (Beschluss vom 18.12.2013, I B 85/13, nicht über den Ein­zel­fall anzu­wen­den (BMF-Schrei­ben vom 13.11.2014, IV C 2 – S 2742‑a/07/10001).

Für die betrof­fe­nen Unter­neh­men bedeu­tet das, dass die ent­spre­chen­den Steuer­bescheide zunächst rechts­ver­bind­lich blei­ben und die fest­ge­setz­te Steu­er ord­nungs­ge­mäß abge­führt wer­den muss. Eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung wird nicht gewährt. Betrof­fe­ne Unter­neh­men müs­sen also selbst tätig wer­den und unter Hin­weis auf das aus­ste­hen­de Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts-Ver­fah­ren Ein­spruch gegen jeden Steu­er­be­scheid einlegen.

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