Das Bundesfinanzministerium hat einen Nicht-Anwendungserlass zur Zinsschranke veröffentlicht. Danach ist … die BFH-Rechtsprechung, wonach verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der sog. Zinsschranke geprüft werden müssen (Beschluss vom 18.12.2013, I B 85/13, nicht über den Einzelfall anzuwenden (BMF-Schreiben vom 13.11.2014, IV C 2 – S 2742‑a/07/10001).
Für die betroffenen Unternehmen bedeutet das, dass die entsprechenden Steuerbescheide zunächst rechtsverbindlich bleiben und die festgesetzte Steuer ordnungsgemäß abgeführt werden muss. Eine Aussetzung der Vollziehung wird nicht gewährt. Betroffene Unternehmen müssen also selbst tätig werden und unter Hinweis auf das ausstehende Bundesverfassungsgerichts-Verfahren Einspruch gegen jeden Steuerbescheid einlegen.