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GmbH-Gesetz

§ 82 Falsche Angaben

(1) Mit Frei­heits­stra­fe bis zu drei Jah­ren oder mit Geld­stra­fe wird bestraft, wer

1. als Gesell­schaf­ter oder als Geschäfts­füh­rer zum Zweck der Ein­tra­gung der Gesell­schaft über die Über­nah­me der Geschäfts­an­tei­le, die Leis­tung der Ein­la­gen und Sacheinlagen,

2. als Gesell­schaf­ter im Sachgründungsbericht,

3. als Geschäfts­füh­rer zum Zweck der Ein­tra­gung einer Erhö­hung des Stamm­ka­pi­tals über die Zeich­nung oder Ein­brin­gung des neu­en Kapi­tals oder über Sach­ein­la­gen oder

4. als Geschäfts­füh­rer einer Gesell­schaft mit beschränk­ter Haf­tung oder als Geschäfts­lei­ter einer aus­län­di­schen juris­ti­schen Per­son in der in § 57i Abs. 1 Satz 2 vor­ge­schrie­be­nen Erklä­rung oder

5. als Geschäfts­füh­rer in der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 abzu­ge­ben­den Ver­si­che­rung oder als Liqui­da­tor in der nach § 67 Abs. 3 Satz 1 abzu­ge­ben­den Ver­si­che­rung fal­sche Anga­ben macht.

(2) Eben­so wird bestraft, wer

1. als Geschäfts­füh­rer zum Zweck der Her­ab­set­zung des Stamm­ka­pi­tals über die Befrie­di­gung oder Sicher­stel­lung der Gläu­bi­ger eine unwah­re Ver­si­che­rung abgibt oder

2. als Geschäfts­füh­rer, Liqui­da­tor, Mit­glied eines Auf­sichts­rats oder ähn­li­chen Organs in einer öffent­li­chen Mit­tei­lung die Ver­mö­gens­la­ge der Gesell­schaft unwahr dar­stellt oder ver­schlei­ert, wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 des Han­dels­ge­setz­buchs mit Stra­fe bedroht ist.

Bei die­ser Vor­schrift han­delt es sich um ein sog. Gefähr­dungs­de­likt. Das bedeu­tet: Eine kon­kre­te –Gefähr­dung oder ein Scha­den muss nicht ent­stan­den sein, um den Straf­tat­be­stand zu erfül­len. Die­se 1980 ein­ge­führ­te ver­schärf­te Rege­lung gilt nicht für Tat­be­stän­de, die vor dem 01.01.1981 began­gen wur­den. In ers­ter Linie rich­tet sich die Straf­an­dro­hung gegen Sie als Geschäfts­füh­rer der GmbH, der Sie für die im Gesetz genann­ten Ver­pflich­tun­gen zustän­dig sind und ihren Ver­pflich­tun­gen nicht nach­kom­men. Aus­nahms­wei­se trifft die Straf­an­dro­hung auch den Gesell­schaf­ter, wenn die­ser die Unrich­tig­keit der ein­ge­reich­ten oder wei­ter­ge­lei­te­ten Unter­la­gen kennt. Alle Tat­be­stän­de set­zen min­des­tens beding­ten Vor­satz vor­aus. Fahr­läs­sig­keit genügt nicht.

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§ 81a (aufgehoben)

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§ 81 (aufgehoben)

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§ 80 (aufgehoben)

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§ 79 Zwangsgelder

(1) Geschäfts­füh­rer oder Liqui­da­to­ren, die § 35a, § 71 Abs. 5 nicht befol­gen, sind hier­zu vom Regis­ter­ge­richt durch Fest­set­zung von Zwangs­geld anzu­hal­ten; § 14 des Han­dels­ge­setz­buchs bleibt unbe­rührt. Das ein­zel­ne Zwangs­geld darf den Betrag von fünf­tau­send Euro nicht übersteigen.

(2) In Anse­hung der in § 7, § 54, § 57 Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 bezeich­ne­ten Anmel­dun­gen zum Han­dels­re­gis­ter fin­det, soweit es sich um die Anmel­dung zum Han­dels­re­gis­ter des Sit­zes der Gesell­schaft han­delt, eine Fest­set­zung von Zwangs­geld nach § 14 des Han­dels­ge­setz­buchs nicht statt.

Selbst wenn das Regis­ter­ge­richt bereits eine Ein­tra­gung vor­ge­nom­men hat, kann das Gericht Zwang aus­üben, wenn Sie die dazu erfor­der­li­chen Unter­la­gen nicht oder nicht voll­stän­dig ein­ge­reicht haben. Die Durch­set­zung erfolgt mit­tels Andro­hung und ggf. Fest­set­zung eines Zwangs­gel­des mit dem Ziel, den –Wider­stand bzw. die Nach­läs­sig­keit zu besei­ti­gen. Dane­ben besteht nach § 14 HGB die Ver­pflich­tung zur Ein­rei­chung von Schrift­stü­cken zum Han­dels­re­gis­ter, z. B. des zu ver­öf­fent­li­chen­den Jah­res­ab­schluss für Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten. In die­sem Zusam­men­hang müs­sen Sie auch § 140a FGG beach­ten, wonach bei Nicht-Offen­le­gung zusätz­lich ein Ord­nungs­geld bis zu 25.000 € ver­hängt wer­den kann.

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§ 78 Anmeldungungspflichtige

Die in die­sem Gesetz vor­ge­se­he­nen Anmel­dun­gen zum Han­dels­re­gis­ter sind durch die Geschäfts­füh­rer oder die Liqui­da­to­ren, die in § 7 Abs. 1, § 57 Abs. 1, § 57i Abs. 1, § 58 Abs. 1 Nr. 3 vor­ge­se­he­nen Anmel­dun­gen sind durch sämt­li­che Geschäfts­füh­rer zu bewirken.

Geschäfts­füh­rer, die aus dem Amt aus­ge­schie­den sind, kön­nen ihr eige­nes Aus­schei­den nicht zur Ein­tra­gung anmel­den. Aus­nahms­wei­se ist die Anmel­dung durch den Allein-Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH mög­lich, wenn er unmit­tel­bar nach sei­ner Amts­nie­der­le­gung sein Aus­schei­den anmel­det und die Bestel­lung eines Not-Geschäfts­füh­rers bean­tragt. Eine Anmel­dung des Aus­schei­dens durch den aus­schei­den­den Geschäfts­füh­rers ist nur mög­lich, wenn die­ser aus­drück­lich bis zur Anmel­dung sei­nes Aus­schei­dens im Amt bleibt (For­mu­lie­rung: Die Bestel­lung endet mit Anmel­dung sei­nes Aus­schei­dens als Geschäfts­füh­rer beim zustän­di­gen Registergericht).

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§ 77 Wirkung der Nichtigkeit

(1) Ist die Nich­tig­keit einer Gesell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen, so fin­den zum Zwe­cke der Abwick­lung ihrer Ver­hält­nis­se die für den Fall der Auf­lö­sung gel­ten­den Vor­schrif­ten ent­spre­chen­de Anwendung.

(2) Die Wirk­sam­keit der im Namen der Gesell­schaft mit Drit­ten vor­ge­nom­me­nen Rechts­ge­schäf­te wird durch die Nich­tig­keit nicht berührt.

(3) Die Gesell­schaf­ter haben die ver­spro­che­nen Ein­zah­lun­gen zu leis­ten, soweit es zur Erfül­lung der ein­ge­gan­ge­nen Ver­bind­lich­kei­ten erfor­der­lich ist.

Mit der Rechts­kraft des Urteils über die Nich­tig­keit einer GmbH ist die Gesell­schaft auf­ge­löst. Es gel­ten dann ohne irgend­wel­che Abwei­chun­gen oder Beson­der­hei­ten die Vor­schrif­ten zur Been­di­gung und Liqui­da­ti­on der Gesell­schaft (§ 60 GmbHG ff.). Eine nach § 75 auf­ge­lös­te GmbH kann jeder­zeit fort­ge­setzt wer­den. Dazu ist eine Besei­ti­gung des Man­gels nach § 76 GmbHG erforderlich.

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§ 76 Mängelheilung durch Gesellschafterbeschluss

Ein Man­gel, der die Bestim­mun­gen über den Gegen­stand des Unter­neh­mens betrifft, kann durch ein­stim­mi­gen Beschluss der Gesell­schaf­ter geheilt werden.

Eine Hei­lung der in § 75 genann­ten Nich­tig­keits­grün­de ist jeder­zeit unter Mit­wir­kung aller Gesell­schaf­ter mög­lich (Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges gemäß § 53 GmbHG). Mög­lich ist ein Beschluss mit sat­zungs­än­dern­der Mehr­heit, dem die übri­gen nicht anwe­sen­den Gesell­schaf­ter spä­ter zustim­men. Vor­sicht: Die For­mu­lie­rung „ein­stim­mi­ger“ Beschluss ist irre­füh­rend. Gemeint ist die Mit­wir­kung aller Gesell­schaf­ter im oben genann­ten Ver­ständ­nis. Die Hei­lung der Nich­tig­keit tritt dann mit Ein­tra­gung der ent­spre­chen­den Ände­rung des Gesell­schafts­ver­tra­ges ins Han­dels­re­gis­ter ein.

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§ 75 Nichtigkeitsklage

(1) Ent­hält der Gesell­schafts­ver­trag kei­ne Bestim­mun­gen über die Höhe des Stamm­ka­pi­tals oder über den Gegen­stand des Unter­neh­mens oder sind die Bestim­mun­gen des Gesell­schafts­ver­trags über den Gegen­stand des Unter­neh­mens nich­tig, so kann jeder Gesell­schaf­ter, jeder Geschäfts­füh­rer und, wenn ein Auf­sichts­rat bestellt ist, jedes Mit­glied des Auf­sichts­rats im Wege der Kla­ge bean­tra­gen, dass die Gesell­schaft für nich­tig erklärt werde.

(2) Die Vor­schrif­ten der § 272, § 273 des Han­dels­ge­setz­buchs [jetzt § 246 bis § 248 AktG] fin­den ent­spre­chen­de Anwendung.

Gegen die GmbH auf Nich­tig­keit kann der ein­zel­ne Gesell­schaf­ter, Geschäfts­füh­rer oder jedes ein­zel­ne Mit­glied des Bei­ra­tes kla­gen. Nich­tig­keits­grün­de sind: feh­len­de Anga­ben zum Stamm­ka­pi­tal, zum Gegen­stand der GmbH oder die Nich­tig­keit des Gegen­stan­des der GmbH selbst (z. B. Dro­gen­han­del). Vor­aus­set­zung: Die GmbH ist bereits ein­ge­tra­gen. In der Pra­xis ist die Nich­tig­keit der GmbH nur von unter­ge­ord­ne­ter Bedeutung.

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§ 74 Schluss der Liquidation

(1) Ist die Liqui­da­ti­on been­det und die Schluss­rech­nung gelegt, so haben die Liqui­da­to­ren den Schluss der Liqui­da­ti­on zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter anzu­mel­den. Die Gesell­schaft ist zu löschen.

(2) Nach Been­di­gung der Liqui­da­ti­on sind die Bücher und Schrif­ten der Gesell­schaft für die Dau­er von zehn Jah­ren einem der Gesell­schaf­ter oder einem Drit­ten in Ver­wah­rung zu geben. Der Gesell­schaf­ter oder der Drit­te wird in Erman­ge­lung einer Bestim­mung des Gesell­schafts­ver­trags oder eines Beschlus­ses der Gesell­schaf­ter durch das Gericht (§ 7 Abs. 1) bestimmt.

(3) Die Gesell­schaf­ter und deren Rechts­nach­fol­ger sind zur Ein­sicht der Bücher und Schrif­ten berech­tigt. Gläu­bi­ger der Gesell­schaft kön­nen von dem Gericht (§ 7 Abs. 1) zur Ein­sicht ermäch­tigt werden.

Ach­ten Sie dar­auf, dass die Kos­ten für die Auf­be­wah­rung der Schrif­ten der GmbH erle­digt – d. h. bereits beim Steu­er­be­ra­ter, Treu­hän­der, Rechts­an­walt oder einen Gesell­schaf­ter gezahlt – sind. Hal­ten Sie aber auch einen Betrag zurück, mit dem die Kos­ten der Anmel­dung der Been­di­gung der Liqui­da­ti­on gezahlt wer­den kön­nen. Die Auf­be­wahrt wer­den müs­sen alle wirk­lich und tat­säch­lich geführ­ten Geschäfts­bü­cher der GmbH und nicht nur die gesetz­lich vor­ge­schrie­be­nen. Die Auf­be­wah­rungs­frist beträgt 10 Jah­re und beginnt mit dem Tag der Über­ga­be an den Verwahrer.

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