Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 03 Inhalt des Gesellschaftsvertrages

(1) Der Gesell­schafts­ver­trag muss enthalten:

1. die Fir­ma und den Sitz der Gesellschaft,

2. den Gegen­stand des Unternehmens,

3. den Betrag des Stammkapitals,

4. die Zahl und die Nenn­be­trä­ge der Geschäfts­an­tei­le, die jeder Gesell­schaf­ter gegen Ein­la­ge auf das Stamm­ka­pi­tal (Stamm­ein­la­ge) übernimmt.

(2) Soll das Unter­neh­men auf eine gewis­se Zeit beschränkt sein oder sol­len den Gesell­schaf­tern außer der Leis­tung von Kapi­tal­ein­la­gen noch ande­re Ver­pflich­tun­gen gegen­über der Gesell­schaft auf­er­legt wer­den, so bedür­fen auch die­se Bestim­mun­gen der Auf­nah­me in den Gesellschaftsvertrag.

Für die Pra­xis: Wenn Sie eine GmbH für stra­te­gi­sche Zie­le auf Vor­rat grün­den wol­len, ist dies mög­lich, wenn Sie als Gegen­stand ange­ben: „Ver­wal­tung des eige­nen Ver­mö­gens“. Wird die GmbH akti­viert, müs­sen Sie ledig­lich den Gegen­stand des Unter­neh­mens an die neue Betä­ti­gung – den neu­en Gegen­stand – anpas­sen und abän­dern z. B. in „Pro­duk­ti­on und Ver­trieb von Elek­tro­mo­to­ren“. Wenn Sie einen GmbH-Man­tel, even­tu­ell mit Ver­lust­vor­trag, erwer­ben, müs­sen Sie dar­auf ach­ten, dass die wirt­schaft­li­che Iden­ti­tät bestehen bleibt. Die Geschäfts­tä­tig­keit der GmbH darf nicht völ­lig ein­ge­stellt sein und Sie dür­fen aus steu­er­li­chen Grün­den nur begrenzt neu­es Kapi­tal zufüh­ren. Wich­tig: Die Ver­pflich­tung der Gesell­schaf­ter zur Mit­ar­beit oder Nach­schuss­pflich­ten müs­sen Sie aus­drück­lich im Gesell­schafts­ver­trag ver­ein­ba­ren – (münd­lich) Neben­ab­re­den dazu sind nicht rechtsverbindlich.

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 02 Gesellschaftsvertrag

(1) Der Gesell­schafts­ver­trag bedarf nota­ri­el­ler Form. Er ist von sämt­li­chen Gesell­schaf­tern zu unterzeichnen.

(1a) Die Gesell­schaft kann in einem ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren gegrün­det wer­den, wenn sie höchs­tens drei Gesell­schaf­ter und einen Geschäfts­füh­rer hat. Für die Grün­dung im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren ist das in der Anla­ge bestimm­te Mus­ter­pro­to­koll zu ver­wen­den. Dar­über hin­aus dür­fen kei­ne vom Gesetz abwei­chen­den Bestim­mun­gen getrof­fen wer­den. Das Mus­ter­pro­to­koll gilt zugleich als Gesell­schaft­er­lis­te. Im Übri­gen fin­den auf das Mus­ter­pro­to­koll die Vor­schrif­ten die­ses Geset­zes über den Gesell­schafts­ver­trag ent­spre­chen­de Anwendung.

(2) Die Unter­zeich­nung durch Bevoll­mäch­tig­te ist nur auf Grund einer nota­ri­ell errich­te­ten oder beglau­big­ten Voll­macht zulässig.

Für die Pra­xis: Mög­lich ist eine nota­ri­el­le Beur­kun­dung im Aus­land, wenn das aus­län­di­sche Nota­ri­at deut­schen Rechts­ver­hält­nis­sen ent­spricht oder weit­ge­hend ver­gleich­bar ist. Das ist der Fall in: Öster­reich, Schweiz, Bel­gi­en, Frank­reich, Nie­der­lan­de, Spa­ni­en, Ita­li­en. Der Gesell­schafts­ver­trag kann auch durch Bevoll­mäch­tig­te abge­schlos­sen wer­den, wenn die Voll­macht nota­ri­ell beur­kun­det bzw. beglau­bigt vorliegt.

Kategorien
GmbH-Gesetz

§ 01 Zweck

Gesell­schaf­ten mit beschränk­ter Haf­tung kön­nen nach Maß­ga­be der Bestim­mun­gen die­ses Geset­zes zu jedem gesetz­lich zuläs­si­gen Zweck durch eine oder meh­re­re Per­so­nen errich­tet werden.

Für die Pra­xis: Der Zweck der GmbH ergibt sich aus dem Ziel und dem Gegen­stand. Zie­le einer GmbH kön­nen sein: Gewinn­erzie­lung, aber auch Bedarfs­de­ckung, För­de­rung Drit­ter, künst­le­ri­sche, sozia­le oder kari­ta­ti­ve Zie­le. Der Gegen­stand der GmbH beschreibt die kon­kre­te Tätig­keit. Ver­sto­ßen Sie als Geschäfts­füh­rer gegen den Zweck (z. B. gegen den Zweck der Gewinn­erzie­lung, indem Sie Geschäfts­chan­cen nicht wahr­neh­men), über­schrei­ten Sie Ihre Befug­nis und machen sich nach § 43 GmbHG scha­dens­er­satz­pflich­tig und kön­nen nach § 38 GmbHG gege­be­nen­falls aus wich­ti­gem Grund abbe­ru­fen wer­den. Das gilt selbst dann, wenn Sie auf Anwei­sung der Mehr­heit der Gesell­schaf­ter gegen den Zweck ver­sto­ßen und die Gesell­schaf­ter-Min­der­heit dar­auf­hin Ihre Abbe­ru­fung durch­set­zen will.