Seit 1.1.2018 sind die Finanzbehörden berechtigt, unangekündigte Kassenprüfungen (Kassennachschau) vor Ort durchzuführen. Dazu muss der Prüfer sich nicht nur mit seinem Dienstausweis zu identifizieren, sondern auch ein Dokument vorlegen, aus dem ausdrücklich seine Autorisierung zur Nachschau hervorgehen muss (Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen).
Die Kassennachschau darf ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Außenprüfung durchgeführt werden. Allerdings nur auf den Geschäftsgrundstücken bzw. in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen und auch nur während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten. Welche Geschäfts- und Arbeitszeiten dabei „üblich” sind, richtet sich nach den Gepflogenheiten der jeweiligen Branche.