Laut Amtsgericht Bonn haben Unternehmen, die aufgrund einer Kronzeugenmeldung in ein Kartellverfahren verwickelt werden, keinen Anspruch auf Akteneinsicht insbesondere in die Aussagen der Kronzeugen. Damit bestätigt das Gericht die Auffassung des Bundeskartellamts, wonach Kronzeugenanträge besonders vertraulich behandelt werden müssen sind. Das Gericht berief sich dabei auf eine Vorentscheidung des EuGH (Urteil vom 14. Juni 2011, C‑360/09, Fall: Pfleiderer AG)