Sie müssen ja nicht gleich Spaßverderber sein. Wichtig ist aber, dass auch in der närrischen Zeit einige Grundregeln eingehalten werden. Dazu – so die einschlägigen Urteile – gehören:
- Arbeiten: Wenn Sie regelmäßig am Rosenmontag eine Arbeitsbefreiung unter Vorbehalt gewähren, führt das nicht zu einer betrieblichen Übung und einem Anspruch auf Arbeitsbefreiung.
- Urlaub: Wer unbedingt an Karneval feiern will, muss dafür unbezahlten Urlaub nehmen. Als Arbeitgeber sind Sie nicht verpflichtet, Urlaub zu gewähren. Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht nicht.
- Kleidung: Wenn es Bekleidungsvorgaben gibt, müssen die eingehalten werden (auch: Schutzkleidung, Anzug, Außendienst). Die Vorgaben müssen dem Arbeitnehmer aber eine gewisse Individualität einräumen.
- Krawatten: Auch an Weiberfastnacht führt das Abschneiden der Krawatte nur mit Einwilligung nicht zur Schadensersatzpflicht.
- Alkohol: Es gelten die Vorgaben aus dem Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung. Gibt es keine Vorgaben und ist es üblich, gelegentlich in der Firma mit Alkohol zu feiern, kann das auch an Fasching so gehandhabt werden. Besser: Sagen Sie klar an, was in der Firma geht (Anweisung). Bei Verstößen sollten Sie abmahnen.
- Autofahren: Wenn Sie an den närrischen Tagen mit dem Auto unterwegs sind, müssen Sie damit rechnen, dass unvorsichtigen Fußgänger unterwegs sind. Unter Umständen haften Sie mit für einen entstandenen Schaden.