Jetzt können Geschäftsführer von einem Arbeitnehmer-Urteil profitieren. Voraussetzung: Die Abfindungsklausel wird ein wenig nachgebessert. Das geht so …
Geschäftsführer, die Ihre GmbH später einmal verkaufen wollen, sichern sich ab, indem Sie im Anstellungsvertrag eine Abfindungszahlung für den Fall des Ausscheidens vereinbaren. Folge: Kündigt der neue Besitzer den weiterhin tätigen alten Geschäftsführer, hat der Anspruch auf eine Abfindungszahlung.
Nach einem neuen BFH-Urteil – die Wirtschaftspresse hat darüber berichtet – können Arbeitnehmer Steuern sparen, wenn der Zeitpunkt der Abfindungszahlung geschickt bestimmt wird (BFH, Urteil vom 11.11.2009, IX R 1/09). Was viele nicht wissen: Das ist auch für den Geschäftsführer möglich. Dazu kann er entsprechend im Anstellungsvertrag gestalten, z. B. , „dass die Parteien über den Zeitpunkt der Zahlung der Abfindung nach freiem Ermessen entscheiden“. Dazu brauchen Sie aber die Zustimmung Ihres neuen Arbeitgebers „GmbH”. Aber es geht auch ohne dessen Zustimmung: Ganz sicher für den Geschäftsführer geht es aber so: Legt der Geschäftsführer Rechtsmittel gegen seine Kündigung ein, wird die Abfindung erst nach Erledigung des Rechtsstreits fällig. Damit kann er alleine über den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abfindung bestimmen, indem er entscheidet, ob er ein Rechtsmittel gegen die Abberufung/Kündigung einlegt. Er kann dann ohne Einwilligung des neuen Gesellschafters entscheiden, wann die Abfindung fällig wird.
Z. B., wenn der Geschäftsführer zum Jahresende ausscheidet, die Abfindung aufgrund eines anhängigen Rechtsstreits aber erst im folgenden Jahr ausgezahlt wird – also z. B. in dem Jahr, in dem der Geschäftsführer weniger Einkünfte hat. Das mildert die Steuer-Progression.
Für die Praxis: Dazu müssen Sie Ihre Abfindungsklausel z. B. wie folgt ergänzen: „Legt der Geschäftsführer wegen der Abberufung oder wegen des Ausscheidens ein Rechtsmittel ein, wird die Abfindung erst mit Erledigung der Rechtssache fällig“.