Bereits in Nr. 32/2015 hatten wir unter der Headline „Terminsache“ auf die ultimativ letzte Frist (31.8.2015) zur Vorlage und Feststellung des Jahresabschlusses 2014 für mittelgroße und große GmbHs hingewiesen. Dazu die Frage eines Kollegen: „Ist das Szenario realistisch oder malen Sie hier Schreckgespenster?“. …Die Rechtslage: Versäumnisse bei der Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses der GmbH berechtigen die Gesellschafter zur (sofortigen) Abberufung und ggf. sogar zur fristlosen Kündigung des Geschäftsführers. Zusätzliche Probleme gibt es, wenn der abberufene Geschäftsführer gegen den Abberufungsbeschluss der Gesellschafter vor Gericht per Anfechtungsklage vorgeht. Darf der Geschäftsführer dann bis zur rechtsverbindlichen Entscheidung des Gerichts über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses im Amt bleiben oder nicht?
Die richtige Antwort ist: JEIN. Er kann zwar im Amt bleiben. Anschließend können die Gesellschafter ihn aber freistellen. Weigert sich der Geschäftsführer seine Tätigkeit ruhen zu lassen und geht er weiterhin seiner Tätigkeit nach, können die Gesellschafter das mit einer einstweiligen Verfügung rechtsverbindlich untersagen. Sie können ihm Hausverbot erteilen und damit die Ausübung des Amtes verhindern (so zuletzt KG Berlin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11). Umgekehrt ergeben sich so auch für den abberufenen Geschäftsführer Möglichkeiten, mit einer Klage sein Ausscheiden zumindest zu „verzögern“.