Blogger und Influencer müssen Beiträge in den sozialen Medien (hier: Instagram) als Werbung kennzeichnen, wenn von ihnen gesetzte Links mit Weiterleitungen zu Instagram-Accounts anderer Unternehmen geeignet sind, den Absatz der von den Unternehmern angebotenen Waren zu fördern und wenn die Beiträge nicht allein oder vorrangig der Information und Meinungsbildung der Follower dienen (KG Berlin, Urteil v. 8.1.2019, 5 U 83/18).
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