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Volkelt-Briefe

Internet-Werbung: Zwischen legal, halb- und illegal

Blog­ger und Influen­cer müs­sen Bei­trä­ge in den sozia­len Medi­en (hier: Insta­gram) als Wer­bung kenn­zeich­nen, wenn von ihnen gesetz­te Links mit Wei­ter­lei­tun­gen zu Insta­gram-Accounts ande­rer Unter­neh­men geeig­net sind, den Absatz der von den Unter­neh­mern ange­bo­te­nen Waren zu för­dern und wenn die Bei­trä­ge nicht allein oder vor­ran­gig der Infor­ma­ti­on und Mei­nungs­bil­dung der Fol­lower die­nen (KG Ber­lin, Urteil v. 8.1.2019, 5 U 83/18).

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