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Volkelt-Briefe

Internet-Marketing: Amazon-Weiterempfehlungsfunktion taugt nicht für Werbezwecke

Nicht zuläs­sig ist es, nach mit der bei Ama­zon ange­bo­te­nen Wei­ter­emp­feh­lungs­ak­ti­on per E‑Mail wei­te­re Kon­tak­te zu bewer­ben, die kei­ne Zustim­mung zum Emp­fang ent­spre­chen­der Wer­be­bot­schaf­ten gege­ben haben (OLG Hamm, Urteil vom 9.7.2015, 4 U 59/14). …

Wenn Sie über Ama­zon Pro­duk­te ver­kau­fen, soll­ten Sie dar­auf ach­ten, dass die von Ama­zon ange­bo­te­ne Wei­ter­emp­feh­lungs­op­ti­on deak­ti­viert bleibt. Ansons­ten haben Ihre Wett­be­wer­ber oder Ver­brau­cher­schüt­zer die Mög­lich­keit, Sie zu einer Unter­las­sung zu ver­pflich­ten, even­tu­ell auch mit den damit ver­bun­de­nen Kos­ten und Unan­nehm­lich­kei­ten für Ihre GmbH.

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