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Volkelt-Briefe

Internet: Algorithmen finden jeden Fehler

Ob AGG-Ver­stoß bei einer Stel­len­aus­schrei­bung oder im Bewer­bungs­ver­fah­ren oder wett­be­werbs­wid­ri­ge Aus­sa­gen in Wer­be­tex­ten: Wer hier Feh­ler macht ris­kiert Abmahn­ge­büh­ren und Geld­bu­ßen. Unter­des­sen wird mit ent­spre­chen­den Algo­rith­men in den Such­ma­schi­nen gezielt nach Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen gefahn­det. Auch die Abmahn­bran­che hat das Ter­rain ent­deckt. Das betrifft z. B. auch alle Inter­net-Shops, die Bil­der von Pro­duk­ten ein­stel­len, ohne vor­ab geprüft zu haben, ob die Bild­rech­te vor­lie­gen bzw. ent­spre­chen­de Tex­te urhe­ber­recht­lich frei­ge­ge­ben sind. Gibt es kei­ne Geneh­mi­gun­gen für die Bild­ver­öf­fent­li­chun­gen kann das schnell einen fünf­stel­li­gen Betrag kos­ten. Das The­ma ist unter­des­sen Chef­sa­che. Wei­sen Sie die IT/In­ter­net- bzw. Mar­ke­ting-Ver­ant­wort­li­chen ent­spre­chend an:

  • Bil­der (Bild­aus­schnit­te, Clips) dür­fen nur ein­ge­stellt wer­den, wenn es sich um eige­ne Rech­te han­delt, wenn eine nach­weis­ba­re Ver­öf­fent­li­chungs­ge­neh­mi­gung vor­liegt oder wenn sie beleg­bar erwor­ben wurde
  • Vor­sicht auch bei der Über­nah­me von Tex­ten. Wer­den Text­pas­sa­gen über­nom­men, muss die Quel­le gekenn­zeich­net wer­de Wer­den län­ge­re Tex­te über­nom­men, muss eine Frei­ga­be vom Urhe­ber ein­ge­holt werden.
Ver­lin­ken Sie auf Sei­ten, die selbst Urhe­ber­rechts­ver­let­zun­gen beinhal­ten, kön­nen Sie dafür auch in Anspruch genom­men wer­den (vgl. Nr. 1/2020). Ver­lin­ken Sie also nur auf Sei­ten von seriö­sen und bekann­ten Anbie­tern, machen Sie Stich­pro­ben, prü­fen und  löschen Sie regel­mä­ßig Ihren Altbestand.

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