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Volkelt-Briefe

Haftung: Gesellschafter haftet für GmbH ohne Geschäftsführer

Legt der (ein­zi­ge) Geschäfts­füh­rer einer GmbH sein Amt nieder, …

ist der Gesell­schaf­ter der GmbH zustän­dig für die Erle­di­gung der Steu­er­pflich­ten der GmbH. Das Finanz­amt ist berech­tigt, die Beschei­de an den Gesell­schaf­ter zu adres­sie­ren und gegen die­sen die Erfül­lung der Steu­er­pflich­ten der GmbH durch­zu­set­zen (BFH, Beschluss vom 28.8.2012, I B 69/12).

Für die Pra­xis: Auch schon nach­bis­he­ri­ger Rechts­la­ge war es aus­ge­schlos­sen, dass sich die GmbH durch eine Amts­nie­der­le­gung des Geschäfts­füh­rers sei­nen steu­er­li­chen Pflich­ten ent­zieht. Die Amts­nie­der­le­gung zur „Unzeit“ ist regel­mä­ßig nicht wirksam.

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