Erst wenn das Sozialgericht nach Anfechtung endgültig über die Rechtmäßigkeit eines Prüf- und Nachforderungsbescheid der Pflichtversicherung entschieden hat, kann der Geschäftsführer …bei Nicht-Zahlung persönlich in die Haftung genommen werden (LG Bochum, Urteil vom 28.5.2014, I‑4 O 39/14).
Das Landgericht stellt damit klar, dass die vorschnelle Anforderung von ausstehenden Beiträgen mit dem Hinweis auf eine persönliche Haftung des Geschäftsführers unzulässig ist. Der Geschäftsführer muss erst dann tätig werden bzw. Nachzahlungen der GmbH anweisen, wenn der von der GmbH beanstandete Prüfbescheid inkl. Nachforderungen rechtskräftig ist. Solange dazu ein gerichtliches Verfahren läuft, ist eine „Rechtskraft“ nicht eingetreten. Lassen Sie sich also nicht von einem entsprechenden Beitragsbescheid beeindrucken.