viele Kollegen werden in den nächsten Wochen wieder mit ihren Mitarbeitern über die erreichten Ziele und über Zielvereinbarungen für 2018 sprechen. Wurden außergewöhnliche Leistungen erbracht, ist eine außergewöhnliche Anerkennung ein Zeichen von Wertschätzung mit Bindungs-Wirkung. …Achtung: Bieten Sie eine Zusatz-Zahlung aber immer nur unter Vorbehalt an. Achten Sie darauf, dass der Vorbehalt in einem Anschreiben an den Arbeitnehmer schriftlich festgestellt wird („Die Zahlung <Art der Zahlung> stellt eine freiwillige Leistung das. Ein Anspruch auf sie wird für die Zukunft nicht begründet. Dies gilt auch im Fall wiederholter Zahlung“). Gewähren Sie eine Prämie von mehr als 100 € und bis zu einem Monatsgehalt des Arbeitsnehmers, dürfen Sie eine Rückzahlungsklausel vereinbaren. Und zwar für den Fall, dass der Arbeitnehmer vor dem 31.3. des Folgejahres aus Ihrer GmbH ausscheidet. Liegt die Gratifikation zwischen einem und zwei Monatsgehältern, kann höchstens bis zum 30.6. des Folgejahres eine Rückzahlungsklausel wirksam vereinbart werden. Übersteigt die Gratifikation zwei Monatsgehälter, ist es zulässig, eine gestaffelte Rückzahlung vorzusehen. Eine längere Bindung kann auch bei höheren Gratifikationen nicht wirksam vereinbart werden (Quelle: BAG, Urteil vom 21. Mai 2003, 10 AZR 390/02).
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Gut gemacht: Prämien nur mit Rückzahlungs-Garantie
Auf diese einschränkenden Bedingungen sollten Sie Ihre Mitarbeiter aber bereits im Mitarbeiter-Gespräch hinweisen. Damit verhindern Sie, dass es durch die einschränkende und reglementierende Vertragsformulierung zu einem Vertrauensverlust kommt.