Zu den Aufgaben der strategischen Geschäftsführung gehört es, Ablauf und Organisation des Geschäftsbetriebs zu planen. Aus guten Gründen – sei es aus haftungs- und steuerrechtlichen Überlegungen (Betriebsaufspaltung), aus unterschiedlichen unternehmerischen Beteiligungs-Interessen (GmbH & Co. KG, KGaA), aus bilanziellen Überlegungen („Kleine” GmbH < 50 Mitarbeiter) oder unter arbeitsrechtlichen Gesichtspunkten (Mitbestimmung, Kündigungsschutz < 10 Mitarbeiter, Betriebsrat).
Das ist legitim, zulässig und betriebswirtschaftlich angesagt. Z.. B., indem einzelne Funktionen (Customer Services, Vertrieb, Beschaffung usw.) in selbständige Unternehmenseinheiten ausgelagert werden, um effizienter zu arbeiten oder zusätzliche Geschäftsfelder zu bedienen. Hier ist es ab sofort wichtig, für die mittelfristige Planung nach vorne zu schauen. Im Zuge der gesetzlichen Regelung der Teilzeitbeschäftigung wird eine Änderung kommen, die es ab sofort bei der Personalplanung zu berücksichtigen gilt. Es geht um den Anspruch auf Rückkehr auf die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit. Entscheidendes Kriterium ist die Mitarbeiterzahl. Laut Koalitionsvertrag sind alle Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeiterm betroffen. Konkret vereinbart wurde: …
- Im Teilzeit- und Befristungsrecht wird ein Recht auf befristete Teilzeit eingeführt.
- Es besteht aber kein Anspruch auf Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit oder vorzeitige Rückkehr zur früheren Arbeitszeit während der zeitlich begrenzten Teilzeitarbeit.
- Der neue Teilzeitanspruch nach diesem Gesetz gilt für Unternehmen, die in der Regel insgesamt mehr als 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen.
- Für Unternehmensgrößen von 46 bis 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt, dass lediglich einem pro angefangenen 15 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anspruch gewährt werden muss.
- Bei der Berechnung der zumutbaren Zahlen an Freistellungen werden die ersten 45 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mitgezählt.
- Bei Überschreitung dieser Grenze kann der Arbeitgeber einen Antrag ablehnen (S. 53 im Koalitionsvertrag).