Dass deutsche und europäische Kartellbehörden den Fokus zunehmend auch auf kleinere Unternehmen legen, ist bekannt. Diese Entwicklung hat sich seit Jahren angedeutet und auch wir haben an dieser Stelle über zahlreiche Verfahren berichtet und die z. T. undurchsichtigen Praktiken der Kartellbehörden ausgeleuchtet (Nr. 30/2016). Im Unterschied zu den Großen der Wirtschaft (aktuell: Autokartell) verfügen kleinere Unternehmen nicht über die Lobby und das finanzielle Durchhaltevermögen, rechtliche Positionen durchzusetzen bzw. eine Lösung im Vergleich – also im „Stillen” – zu vereinbaren und so zumindest einen größeren Imageschaden zu verhindern.
Dabei ist längst nicht jede Kooperation zwischen (kleineren) Unternehmen bereits ein Wettbewerbsverstoß. Zulässig sind z. B. …Forschungs- und Einkaufskooperationen. Es ist zulässig, den Vertrieb einzelner Unternehmen gemeinschaftlich zu organisieren, um Beispiele zu nennen. Vom Bundeskartellamt gibt es dazu ein offizielles Merkblatt mit dem Titel Kooperationsmöglichkeiten für kleinere Unternehmen – unterlegt mit anschaulichen Beispielen, was zwischen kleineren Unternehmen erlaubt ist und was eben nicht. Gut beraten sind SIE, wenn Sie Absprachen mit Geschäftspartnern über ein gemeinsames Vorgehen im Markt vorab juristisch abklären und ggf. von den Kartellbehörden genehmigen lassen.