Beschließen zwei GmbHs die Beendigung eines Unternehmensvertrages und müssen diese Beschlüsse notariell beurkundet werden, dann ist das zwar in einer einheitlichen notariellen Urkunde möglich. Es sind aber zwei Vorgänge, die einzeln berechnet werden (BGH, Urteil v. 26.9.2017, II ZB 27/16).
Keine Rolle spielt es dabei, wenn es sich bei den an der Beschlussfassung beteiligten Gesellschaften um Konzerngesellschaften handelt. Eine einheitliche, zusammenfassende notarielle Beurkundung und Berechnung in sich unabhängiger Gesellschafterversammlung ist im Gesetz und in der Gebührenordnung für Notare nicht vorgesehen. Sie müssen für einen nur formal zusammenhängenden Beurkundungs-Sachverhalt auf jeden Fall doppelt zahlen