Stellt der Steuerprüfer eine vGA bei der GmbH fest, ist das Finanzamt berechtigt, den ESt-Bescheid des Gesellschafters nachträglich zu ändern, und zwar auch dann, wenn dieser bereits bestandskräftig ist (§ 32a KStG). Das Finanzgericht Köln lässt diese Rechtslage jetzt vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) prüfen (FG Köln, Beschluss vom 20.4.2016, 4 K 2717/09). …
Zumindest für den Übergangszeitraum 2006 dürfte das BVerfG bemängeln, dass die Finanzbehörden eine echte Rückwirkung praktiziert haben. Die Regelung als solche dürfte aber Bestand haben.