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Volkelt-Briefe

Steuern: Verfahren gegen Mindestbesteuerung ohne Aussicht auf Erfolg

Nach zwei Urtei­len des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) zur Min­dest­be­steue­rung bei der Ermitt­lung der Gewer­be­steu­er müs­sen Gewer­be­steu­er zah­len­de Unter­neh­men (auch: GmbH/UG) end­gül­tig klein bei­geben. Laut BFH …

ist die Beschrän­kung beim Ver­lust­vor­trag grund­sätz­lich nicht zu bean­stan­den (BFH, Urtei­le vom 20.9.2012, IV R 36/10 und IV R 29/10).

Für die Pra­xis: Nach der bestehen­den Rege­lung darf der der über eine Mil­li­on EUR hin­aus­ge­hen­de Gewinn nur zu 60% mit einem bestehen­den Ver­lust­vor­trag ver­rech­net wer­den. Bei­spiel: Beträgt der Gewinn im Geschäfts­jahr 2 Mio. EUR, darf die ers­te Mil­li­on mit dem bestehen­den Ver­lust­vor­trag voll­stän­dig ver­rech­net wer­den. Von der zwei­ten Mil­li­on darf aber ledig­lich 600.000 EUR ver­rech­net werden.

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