Nach zwei Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Mindestbesteuerung bei der Ermittlung der Gewerbesteuer müssen Gewerbesteuer zahlende Unternehmen (auch: GmbH/UG) endgültig klein beigeben. Laut BFH …
ist die Beschränkung beim Verlustvortrag grundsätzlich nicht zu beanstanden (BFH, Urteile vom 20.9.2012, IV R 36/10 und IV R 29/10).
Für die Praxis: Nach der bestehenden Regelung darf der der über eine Million EUR hinausgehende Gewinn nur zu 60% mit einem bestehenden Verlustvortrag verrechnet werden. Beispiel: Beträgt der Gewinn im Geschäftsjahr 2 Mio. EUR, darf die erste Million mit dem bestehenden Verlustvortrag vollständig verrechnet werden. Von der zweiten Million darf aber lediglich 600.000 EUR verrechnet werden.