Alle GmbHs, die ihre Steuererklärungen für 2017 zum Ende des vergangenen Jahres zusammen mit den Pflicht-Meldungen zum Unternehmensregister erstellt und eingereicht haben, erhalten in den nächsten Tagen und Wochen die Bescheide über Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag bzw. für die Gewerbesteuer. Folge: Damit werden auch die Vorauszahlungen für 2019 (erstmals: 10.3.2019) festgelegt.
Beispiel: …
Hat Ihre GmbH in 2017 mehr Gewinn gemacht, werden auch die Vorauszahlungsbescheide mit sofortiger Wirkung erhöht. Für Sie als Geschäftsführer heißt das: Prüfen Sie, ob die Vorauszahlungen der Höhe nach angemessen sind. Vergleichen Sie dazu die zu erwartende Gewinnentwicklung in 2019 anhand der Ihnen vorliegenden Zahlen. Rechnen Sie mit Rückgängen, sollten Sie tätig werden und Ihr Finanzamt einbeziehen.
Gehen Sie dazu wie folgt vor: Vom Gewinn des vergangenen Steuerjahrs ausgehend, sollten Sie im Geschäftsjahr geplante Investitionen sowie die voraussichtliche Umsatzentwicklung bei der Ermittlung des voraussichtlichen Gewinns im aktuellen Geschäftsjahr einbeziehen. Führt der erwartete Gewinn zu niedrigeren Steuern, sollten Sie eine Herabsetzung beantragen. Dem Antrag auf Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen für Körperschaftssteuer und Solidaritätszuschlag an das Finanzamt müssen Sie beifügen:
- Gewinnermittlung des vorangegangenen Steuerjahrs
- voraussichtliche Gewinnermittlung des laufenden Steuerjahrs
- schriftliche Begründung, warum der Gewinn des laufenden Jahres niedriger ausfallen wird als im Vorjahr (Investitionen, Umsatzrückgang, etc.).
Das gilt auch für die Gewerbesteuer. Die wird zwar von der Gemeinde festgesetzt. Den Antrag auf Änderungen der Festsetzung bzw. Anpassungen der Vorauszahlungen müssen Sie aber beim Finanzamt stellen. Wickelt der Steuerberater alle steuerlichen Angelegenheiten für Sie ab, sollten Sie das Thema Steuer-Vorauszahlungen mit in die nächste Besprechung nehmen.