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Volkelt-Briefe

GmbH/Steuern: Neue Vorschriften zum Umgang mit (elektronischen) Belegen

Die neu­en Vor­ga­ben betref­fen alle Unter­neh­men, die auf­zeich­nungs­pflich­ti­ge Geschäfts­vor­fäl­le oder ande­re Vor­gän­ge mit Hil­fe eines elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems erfas­sen. Sie müs­sen dazu ein elek­tro­ni­sches Auf­zeich­nungs­sys­tem ver­wen­den, das jeden auf­zeich­nungs­pflich­ti­gen Geschäfts­vor­fall und ande­ren Vor­gang ein­zeln, voll­stän­dig, rich­tig, zeit­ge­recht und geord­net auf­zeich­net (§ 146a (1) Abga­ben­ord­nung). In dem 21 Sei­ten umfas­sen­den Anwen­dungs­er­lass wer­den die Vor­ga­ben aus dem Gesetz zum Schutz vor Mani­pu­la­tio­nen an digi­ta­len Grund­auf­zeich­nun­gen aus­führ­lich und im Ein­zel­nen dar­ge­stellt. Die Vor­ga­ben aus dem BMF-Schrei­ben sind ab sofort anzu­wen­den (BMF-Schrei­ben vom 17.6.2019, IV A 4 ‑S 0316‑a/18/10001).

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