Die neuen Vorgaben betreffen alle Unternehmen, die aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfassen. Sie müssen dazu ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet (§ 146a (1) Abgabenordnung). In dem 21 Seiten umfassenden Anwendungserlass werden die Vorgaben aus dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen ausführlich und im Einzelnen dargestellt. Die Vorgaben aus dem BMF-Schreiben sind ab sofort anzuwenden (BMF-Schreiben vom 17.6.2019, IV A 4 ‑S 0316‑a/18/10001).
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