Steuerlicher Albtraum der GmbH-Eigner ist die sog. verdeckte Gewinnausschüttung (vGA), die immer dann zum Tragen kommt, wenn es unklare Verhältnisse in den geltwerten Beziehungen zwischen dem GmbH-Gesellschafter und seiner GmbH kommt. Vorteil für die Finanzverwaltung: Die damit verbundenen Rechtsfragen sind in der Regel kompliziert, so dass selbst viele Steuerberater den (u. U. langjährigen) Gang zum Finanzgericht scheuen. Und zwar selbst dann, wenn die Erfolgsaussichten nicht schlecht sind. Klassische Streitfälle mit den Finanzbehörden: zu hohes Geschäftsführer-Gehalt, Fehler in der Vertragsgestaltung des Anstellungsvertrages oder bei Darlehensverträgen. …Dabei testen die Finanzbehörden immer wieder neue Spielarten. Etwa um den Fall der Gewinnschätzung, den die Finanzbehörden immer dann anwenden, wenn die Besteuerungsgrundlagen für die Gewinnermittlung angezweifelt werden (z. B. bei Umsatzschätzungen nach Materialeinsatz). Ziel der Finanzbehörden: Der daraus resultierende Zusatz-Gewinn wird automatisch als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und entsprechend mit Körperschaft- und Gewerbesteuer belastet und zusätzlich mit Abgeltungssteuer beim Gesellschafter (-Geschäftsführer) besteuert. Dazu hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden: „Ergeben sich aufgrund einer Nachkalkulation Differenzen bei der GmbH und schätzt das Finanzamt deshalb dem Gewinn der GmbH Beträge hinzu, sind die Zuschätzungen nicht zwingend als verdeckte Gewinnausschüttung an den verantwortlichen Gesellschafter-Geschäftsführer zu beurteilen“ (so zuletzt: BFH, Urteil v. 24.6.2014, VIII R 54/10).
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GmbH/Steuer: Nicht jeder Schätz-Gewinn ist eine vGA
Das Finanzamt trägt schlussendlich die Feststellungslast dafür, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Bestes Argument, um sich gegen den vGA-Vorwurf zu wehren: Die Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung setzt voraus, dass eine Einnahme mit Zufluss beim Gesellschafter vorliegt. Das ist aber bei der bilanziellen Gewinnermittlung bzw. einer Hinzuschätzung in der Regel nicht gegeben.