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Volkelt-Briefe

GmbH/Steuer: GmbH-Anteil gehört zum notwendigen Betriebsvermögen

Bei einem Ein­zel­ge­wer­be­trei­ben­den gehört die Betei­li­gung an einer Kapi­tal­ge­sell­schaft (auch: GmbH) zum not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gen, wenn die­se dazu bestimmt ist, die gewerb­li­che (bran­chen­glei­che) Betä­ti­gung des Steu­er­pflich­ti­gen ent­schei­dend zu för­dern oder wenn sie den Absatz von Pro­duk­ten oder Dienst­leis­tun­gen des Ein­zel­ge­wer­bes för­dert. Der Zuord­nung einer Betei­li­gung zum not­wen­di­gen Betriebs­ver­mö­gen steht nicht ent­ge­gen, wenn die dau­er­haf­ten und inten­si­ven Geschäfts­be­zie­hun­gen nicht unmit­tel­bar zu der Betei­li­gungs­ge­sell­schaft bestehen, son­dern zu einer Gesell­schaft, die von der Betei­li­gungs­ge­sell­schaft beherrscht wird (BFH, Urteil v. 10.4.2019, X R 28/16).

Die­se Ein­schät­zung hat Aus­wir­kung auf die Besteue­rung. In der Regel muss der Ein­zel­un­ter­neh­mer die GmbH-Divi­den­de dann als Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb ver­steu­ern – und nicht als Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen. U. U. ist dann zusätz­lich Gewer­be­steu­er fällig.

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