Bei einem Einzelgewerbetreibenden gehört die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (auch: GmbH) zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn diese dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie den Absatz von Produkten oder Dienstleistungen des Einzelgewerbes fördert. Der Zuordnung einer Beteiligung zum notwendigen Betriebsvermögen steht nicht entgegen, wenn die dauerhaften und intensiven Geschäftsbeziehungen nicht unmittelbar zu der Beteiligungsgesellschaft bestehen, sondern zu einer Gesellschaft, die von der Beteiligungsgesellschaft beherrscht wird (BFH, Urteil v. 10.4.2019, X R 28/16).
Diese Einschätzung hat Auswirkung auf die Besteuerung. In der Regel muss der Einzelunternehmer die GmbH-Dividende dann als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuern – und nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen. U. U. ist dann zusätzlich Gewerbesteuer fällig.