Wird das Fahrrad erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer überlassen, gibt es ab sofort Ermäßigungen für die Ermittlung des monatlichen Durchschnittswerts der privaten Nutzung. Für 2019 gilt: Bewertung mit 1 % der auf volle 100 € abgerundeten halbierten unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades einschließlich der Umsatzsteuer. Für 2020 gilt: Bewertung mit 1 % des auf volle 100 € abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der Umsatzsteuer (Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 9.1.2020 – 3‑S233.4/187).
Das gilt auch für Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind. Ein Elektrofahrrad wird verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug eingestuft, wenn der Motor Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt.