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Volkelt-Briefe

GmbH/Steuer: Besteuerung der Privatfahrten mit dem Firmen-Bike

Wird das Fahr­rad erst­mals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 vom Arbeit­ge­ber an den Arbeit­neh­mer über­las­sen, gibt es ab sofort Ermä­ßi­gun­gen für die Ermitt­lung des monat­li­chen Durch­schnitts­werts der pri­va­ten Nut­zung. Für 2019 gilt: Bewer­tung mit 1 % der auf vol­le 100 € abge­run­de­ten hal­bier­ten unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung im Zeit­punkt der Inbe­trieb­nah­me des Fahr­ra­des ein­schließ­lich der Umsatz­steu­er. Für 2020 gilt: Bewer­tung mit 1 % des auf vol­le 100 € abge­run­de­ten Vier­tels der unver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung im Zeit­punkt der Inbe­trieb­nah­me des Fahr­rads ein­schließ­lich der Umsatz­steu­er (Erlas­se der obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der v. 9.1.2020 – 3‑S233.4/187).

Das gilt auch für Elek­tro­fahr­rä­der, wenn die­se ver­kehrs­recht­lich als Fahr­rad ein­zu­ord­nen (u. a. kei­ne Kenn­zei­chen- und Ver­si­che­rungs­pflicht) sind. Ein Elek­tro­fahr­rad wird ver­kehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeug ein­ge­stuft, wenn der Motor Geschwin­dig­kei­ten über 25 km/h unterstützt.

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