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Volkelt-Briefe

GmbH/Recht: Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen der GmbH und ihrem (Ex-)Geschäftsführer

Für eine Kla­ge einer GmbH gegen den Geschäfts­füh­rer auf Ersatz einer nach Ein­tritt der Insol­venz­rei­fe geleis­te­ten Zah­lung ist in der Regel Gerichts­stand der Sitz der GmbH. Nach BGH-Recht­spre­chung kann eine Gerichts­stand­be­stim­mung aus­nahms­wei­se nur dann erfol­gen, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für das Bestehen eines gemein­sa­men Gerichts­stands nicht zuver­läs­sig fest­ge­stellt wer­den kön­nen (BGH, Urteil v. 6.8.2019, X ARZ 317/19).

Im Ver­fah­ren ver­such­te der aus­ge­schie­de­ne Geschäfts­füh­rer die Kla­ge des Insol­venz­ver­wal­ters auf Rück­zah­lung von Gel­dern an das Gericht an sei­nem Wohn­ort zu „ver­schlep­pen”. Kei­ne Chan­ce: Die Rech­nung ging nicht auf. Gerichts­stand ist regel­mä­ßig der ange­mel­de­te Ver­wal­tungs­sitz der GmbH.

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