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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Zur Wirksamkeit einer Rangrücktrittsvereinbarung

Gibt es Unklar­hei­ten, auf wel­che genaue For­de­rung sich eine Rang­rück­tritts­ver­ein­ba­rung bezieht oder zu wel­chem genau­en Datum die­se in Kraft tre­ten soll, dann ist die­se grund­sätz­lich unwirk­sam. Steu­er­li­che Fol­ge: …Ent­spre­chen­de Ver­lus­te kön­nen steu­er­lich nicht berück­sich­tigt wer­den (LG Düs­sel­dorf, Urteil v. 30.8.2017, 41 O 103/15)

Sie tun sich kei­nen Gefal­len, wenn Sie „rück­da­tie­ren“ oder wenn Sie bewusst offen for­mu­lie­ren, um Inter­pre­ta­ti­ons­spiel­raum zu haben. Der Rang­rück­tritt ist dann nicht kor­rekt abge­schlos­sen. Damit ist das Finanz­amt nicht berech­tigt, eine steu­er­li­che Wir­kung zu ver­an­la­gen. Das gilt auch für einen Rang­rück­tritt, der pau­schal vom Gesell­schaf­ter ein­ge­for­dert wird.

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