Gibt es Unklarheiten, auf welche genaue Forderung sich eine Rangrücktrittsvereinbarung bezieht oder zu welchem genauen Datum diese in Kraft treten soll, dann ist diese grundsätzlich unwirksam. Steuerliche Folge: …Entsprechende Verluste können steuerlich nicht berücksichtigt werden (LG Düsseldorf, Urteil v. 30.8.2017, 41 O 103/15)
Sie tun sich keinen Gefallen, wenn Sie „rückdatieren“ oder wenn Sie bewusst offen formulieren, um Interpretationsspielraum zu haben. Der Rangrücktritt ist dann nicht korrekt abgeschlossen. Damit ist das Finanzamt nicht berechtigt, eine steuerliche Wirkung zu veranlagen. Das gilt auch für einen Rangrücktritt, der pauschal vom Gesellschafter eingefordert wird.