Muss eine Zwischenbilanz erstellt werden, um die Höhe des Abfindungsguthabens des ausscheidenden GmbH-Gesellschafters zu ermitteln, muss dies von der GmbH zur Verfügung gestellt bzw. beauftragt werden. Die GmbH ist auch zuständig, wenn im Rahmen eines dazu eingeleiteten Schiedsverfahrens ein Schiedsgutachter bestellt wird. Fehlen eindeutige vertragliche Vorgaben zur Festsetzung der Abfindung (z. B. nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren) ist es auf jeden Fall nicht Sache des ausscheidenden Gesellschafters, die Voraussetzungen für die Ermittlung des Wertes des GmbH-Anteils zu schaffen (OLG München, Urteil v. 31.7.2019, 7 U 3799/18).
Im Gesellschaftsvertrag war dazu vereinbart: „Kann über die Höhe der Abfindung zwischen dem Komplementär und dem ausscheidenden Gesellschafter oder Treugeber kein Einvernehmen erzielt werden, wird die Abfindung durch einen von der Wirtschaftsprüferkammer M. zu benennenden Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter verbindlich ermittelt”. Der muss von der GmbH beauftragt (und bezahlt) werden.