Geht es darum, in der Gesellschafterversammlung einen Vertreter zu bestimmen, der die GmbH im gerichtlichen Verfahren gegen einen pflichtwidrig handelnden Gesellschafter vertritt, hat der betroffene Gesellschafter kein Stimmrecht – es besteht ein sog. Stimmrechtsausschluss (OLG München, Urteil vom 23.2.2017, 23 U 4888/15). ..
Im Urteilsfall wollte die GmbH gegen einen ihrer Gesellschafter, der gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hatte, einen Schadensersatzprozess führen. Dazu sollte ein geeigneter Vertreter (Rechtsanwalt) von den Gesellschaftern bestimmt und beauftragt werden. Dazu das OLG München: „Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesellschafter einen neutralen Vertreter bestimmen wird. Vielmehr wird er in eigener Sache entscheiden“. Deswegen gilt hier ein Stimmverbot.