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Volkelt-Briefe

GmbH-Recht: Stimmverbot für den GmbH-Gesellschafter

Geht es dar­um, in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung einen Ver­tre­ter zu bestim­men, der die GmbH im gericht­li­chen Ver­fah­ren gegen einen pflicht­wid­rig han­deln­den Gesell­schaf­ter ver­tritt, hat der betrof­fe­ne Gesell­schafter kein Stimm­recht – es besteht ein sog. Stimm­rechts­aus­schluss (OLG Mün­chen, Urteil vom 23.2.2017, 23 U 4888/15). ..

Im Urteils­fall woll­te die GmbH gegen einen ihrer Gesell­schaf­ter, der gegen das Wett­bewerbsverbot ver­sto­ßen hat­te, einen Scha­dens­er­satz­pro­zess füh­ren. Dazu soll­te ein geeig­ne­ter Ver­tre­ter (Rechts­an­walt) von den Gesell­schaf­tern bestimmt und beauf­tragt wer­den. Dazu das OLG Mün­chen: „Es ist nicht davon aus­zu­ge­hen, dass der Gesell­schaf­ter einen neu­tra­len Ver­tre­ter bestim­men wird. Viel­mehr wird er in eige­ner Sache ent­schei­den“. Des­we­gen gilt hier ein Stimmverbot.

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