Nach einem Beschluss des Kammergerichts (KG) Berlin ist eine Sitzverlegung einer aufgelösten GmbH grundsätzlich nicht möglich. Es ist nämlich davon auszugehen, dass eine Sitzverlegung das Auffinden der GmbH für Gläubiger der Gesellschaft, die ihre Forderungen noch nicht angemeldet oder noch nicht in Rechnung gestellt haben, erschwert. (KG Berlin, Beschluss vom 24.4.2018, 22 W 63/17).
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