Die in der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens liegende Gläubigerbenachteiligung wird nicht beseitigt, indem der Gesellschafter die empfangenen Darlehensmittel zur Erfüllung einer von ihm übernommenen Kommanditeinlagepflicht an die Muttergesellschaft der Schuldnerin weiterleitet, die anschließend zur Verlustdeckung verwendet werden (BGH, Urteil v. 2.5.2019, IX ZR 67/18).
Die Verwendung eines zurückgezahlten Darlehens zum Verlustausgleich eines verbundenen Unternehmens ist nicht dazu geeignet, die Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber seinen Gläubigern auszugleichen. Der Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der insolventen GmbH & Co. KG muss einen Betrag von 100.000 EUR nochmals einzahlen.