Stehen schwerwiegende Entscheidungen auf der Tagesordnung der Gesellschafterversammlung, ist es ausnahmsweise zulässig, wenn der Gesellschafter sich von einem (qualifizierten) Berater begleiten und beraten lässt. Üblicherweise …
ist nur entweder der Gesellschafter oder sein bevollmächtigter Vertreter zur Versammlung zugelassen (OLG Dresden, Urteil vom 25.8.2016, 8 U 347/16).
Zu beachten sind dazu die Vorgaben aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH. Gelegentlich wird hier vereinbart, dass „die Gesellschafterrechte höchstpersönlich auszuüben“ sind. Dann ist eine Vertretung mit Vollmacht oder die Hinzuziehung eines Beraters nur möglich, wenn die übrigen Gesellschafter damit einverstanden sind.