Wird der Jahresabschluss einer GmbH nach einer ersten Ordnungsgeldandrohung (2.500 EUR) durch einen Fehler des Steuerberaters auch nicht innerhalb der Nachfrist veröffentlicht, ist das Bundesamt für Justiz (BfJ) berechtigt ein weiteres Ordnungsgeld (hier: 5.000 EUR) festzusetzen und beizutreiben. Und zwar auch dann, wenn die GmbH das Registergericht auf den Fehler des Steuerberaters verweist und deswegen nachträglich eine Aussetzung des Ordnungsgeldes beantragt (OLG Köln, Beschluss vom 2.2.2016, 28 Wx 20/15). …
Keine Chance! In der Praxis werden Versäumnisse gegen die Offenlegungspflichten von den beteiligten Behörden (Unternehmensregister, Bundesamt für Justiz) unterdessen lückenlos erfasst und geahndet. Spätestens nach Androhung des Ordnungsgeldes und Festsetzung der 6‑Wochen-Nachfrist sollten Sie umgehend veröffentlichen und den mit der Veröffentlichung beauftragten Steuerberater kontrollieren – unbedingt als Wiedervorlage im Terminkalender vermerken.