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GmbH-Recht: Jeder Geschäftsführer muss versichern, dass kein Berufsverbot besteht

In § 6 GmbH-Gesetz sind die Hin­de­rungs­grün­de auf­ge­lis­tet, die einer Bestel­lung zum Geschäfts­füh­rer ent­ge­gen­ste­hen. Bei der Anmel­dung der Geschäfts­füh­rer müs­sen die Geschäfts­füh­rer schrift­lich ver­si­chern, dass kei­ne sol­chen Hin­de­rungs­grün­de vor­lie­gen. Dazu das OLG Mün­chen: Die­se Ver­si­che­rung muss von jedem Geschäfts­füh­rer ein­zeln abge­ge­ben und unter­schrie­ben wer­den. Eine zusam­men­fas­sen­de Mel­dung ist nicht mög­lich (OLG Mün­chen, Beschluss v. 17.5.2018, 31 Wx 166/18).

Der Beschluss bestä­tigt die bis­he­ri­ge Rechts­la­ge (vgl. zuletzt OLG Frank­furt, Urteil v. 4.2.2016, 20 W 28/16). Im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren war die Geschäfts­füh­rung schlecht bera­ten – wohl gegen ein gutes Notar-Hono­rar. Wegen sol­cher Form­feh­ler lohnt eine Aus­ein­an­der­set­zung mit dem Regis­ter­ge­richt nicht.

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